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Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung - Druckversion

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Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.05.2020

Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung zugestimmt hat
 
OGH 8 ObA 45/19w vom 24. Jänner 2020
§ 105 Abs. 4 ArbVG
 
So entschied der OGH:
 
1.    Nach § 105 Abs 4 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.    Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten.
3.    Das bedeutet, dass im Falle eines Widerspruchs durch den Betriebsrat in Bezug auf die beabsichtigte Kündigung
a.    der gekündigte Arbeitnehmer vom Betriebsrat ausdrücklich die Anfechtung verlangen muss (ihn also zu Anfechtungsmaßnahmen auffordern muss) und
b.    nur dann, wenn dieser „untätig bleibt“, dann selber Anfechtungsmaßnahmen ergreifen kann (und zwar erst dann, wenn die für den Betriebsrat geltende einwöchige Frist abgelaufen ist).
4.    Nimmt ein Arbeitnehmer innerhalb dieser einwöchigen Frist (gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat von der tatsächlich erfolgten Kündigung erfahren hat) keinen Kontakt zum Betriebsrat auf, um ihn zu Anfechtungsmaßnahmen zu motivieren, so kann er im Anschluss an die Betriebsratsfrist selber keine Anfechtungsmaßnahmen mehr ergreifen.
5.    Somit ist eine Sozialwidrigkeitsanfechtung bzw. eine Motivkündigungsanfechtung durch den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin im Falle eines Widerspruchs durch den Betriebsrat nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat auch tatsächlich vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zur Anfechtung aufgefordert wird und dieser aber untätig bleibt.
6.    Dies setzt aber voraus, dass dem Betriebsrat in irgendeiner Form während der ihm für die Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekannt wird, dass der Arbeitnehmer eine Anfechtung wünscht oder zumindest mit einer solchen einverstanden ist.
7.    Nur so kann ein Anfechtungsanspruch des Betriebsrats entstehen und nur dann ein solcher Anspruch auf den Arbeitnehmer übergehen.
8.    Schweigt der Betriebsrat zur Kündigung, so kann der bzw. die Arbeitnehmer/in „von Haus aus“ die Arbeitgeberkündigung anfechten (hat dazu 2 Wochen, gerechnet ab dem Ausspruch der Kündigung Zeit).
9.    Nur im Falle einer Motivkündigung kann der einzelne Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin auch im Falle einer Betriebsratszustimmung zur Kündigung innerhalb der für ihn bzw. sie geltenden zweiwöchigen Frist die Kündigung anfechten.