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Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung - Druckversion

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Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.05.2020

Gut zu wissen: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches wegen BUAG-Urlaubsersatzleistung - AMS muss Verwaltungspraxis umstellen!


Ra 2019/08/0174 vom 12. Februar 2020
§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG
§ 16 Abs. 4 AlVG
§ 11 Abs. 2 ASVG

Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer erhielt ein Schreiben vom AMS, mit dem ihm ein Teil seines Arbeitslosengeldes widerrufen wurde.
Als Begründung wurde angegeben, dass er von der BUAK eine Urlaubsersatzleistung erhielt.
Diese wurde ihm - laut BUAK - im Jänner 2016 für die Zeit von 18. bis 31. Dezember 2015 gewährt.
Eben für diesen Zeitraum (18.  bis 31.12.2015) erfolgte sodann auch der Widerruf des Arbeitslosengeldes.

Lösung:
Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, welches die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes an das AMS bestätigt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der VwGH bestätigte zwar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum "ruht", für den von der BUAK eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG).

Jedoch beginnt gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz AlVG der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die BUAK folgt.

Mit Zahlbarstellung im Sinn des § 11 Abs. 2 ASVG bzw. § 16 Abs. 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und NICHT etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0113).

Nachdem die Verrechnung am 8.1.2016 seitens der BUAK in Auftrag gegeben wurde, betrifft der Zeitraum des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches jedenfalls nicht die Zeit von 18. bis 31.12.2015 , sondern die Zeit von 16. Jänner 2016 (der achte Tag, der auf die Zahlbarstellung = 8.1.2016 folgt) bis 29.01.2016.

Die Rückforderung durch das AMS war somit unbegründet.

Praxistipp:

Es ist davon auszugehen, dass die hier geschilderte "Praxis" - entgegen dem Gesetzeswortlaut und dem aktuellen höchstgerichtlichen Erkenntnis - weit verbreitet ist.

Daher macht es durchaus Sinn, bei derartigen - BUAK-bedingten Rückforderungen - etwas genauer hinzusehen und gegebenenfalls die Ausstellung eines Rückforderungsbescheides unter Hinweis auf das vorliegende VwGH-Erkenntnis zu verlangen.

Copyright: Wilhelm Kurzböck (WIKU-Training)

Dies ist ein aktueller Beitrag aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020, dem meist gelesenen österreichischen LV-Magazin Österreichs.
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