Beruflich bedingte Hüftoperation nicht ausreichend „beruflich veranlasst“ = keine Wer - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Beruflich bedingte Hüftoperation nicht ausreichend „beruflich veranlasst“ = keine Wer (/showthread.php?tid=1611) |
Beruflich bedingte Hüftoperation nicht ausreichend „beruflich veranlasst“ = keine Wer - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 31.05.2020 Beruflich bedingte Hüftoperation nicht ausreichend „beruflich veranlasst“ è keine Werbungskosten VwGH Ra 2019/13/0070 vom 13. November 2019
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
1. Ließ ein Schauspieler eine Hüftoperation im Rahmen einer Privatbehandlung durchführen, weil die Wartezeit von rund einem halben Jahr "als Kassenpatient" Engagements und damit Einnahmen gekostet hätte (unter anderem ging es um eine Hauptrolle im Rahmen eines Musicals), so können die damit verbundenen Aufwendungen NICHT als Werbungskosten geltend gemacht werden. 2. Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. 3. Sie sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. 4. Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn Mehraufwendungen unmittelbar durch die konkrete berufliche Tätigkeit notwendig sind, wenn und soweit also durch die konkrete berufliche Tätigkeit Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Behandlung angefallen sind. 5. Die unter Ziffer 3 und 4 genannten Ausnahmemöglichkeiten lagen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. 6. Auch wenn der Schauspieler nicht Verdienstentgang hätte vermeiden wollen und eine für ihn kostengünstigere Behandlung (im Rahmen der Sozialversicherung) hätte wählen können, kommen die Vorteile der stattdessen gewählten Behandlung und damit auch der Mehraufwand doch sämtlichen - auch privaten - Lebensbereichen zugute. 7. Die Veranlassungskomponenten können insoweit nicht quantifiziert und damit aufgeteilt werden. Eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung liegt in einem derartigen Fall nicht vor. 8. Somit kommt im vorliegenden Fall nur eine Geltendmachung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung in Frage (somit unter Berücksichtigung von steuerlichen Selbstbehalten). |