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Entlassung eines Kellners nach Provokationen und Beleidigungen und Rauferei am Arbeit - Druckversion

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Entlassung eines Kellners nach Provokationen und Beleidigungen und Rauferei am Arbeit - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.06.2020

Entlassung eines Kellners nach Provokationen und Beleidigungen und Rauferei am Arbeitsplatz mit Kollegen

OGH 8 ObA 64/19y vom 24. Jänner 2020
§ 82 lit. g GewO 1859

So entschied der OGH:

1. Wenn ein Kellner einen anderen Kellner während der Arbeit wiederholt provozierte und insbesondere als „Arschloch“, „schwul“ und „kleinen Mann“ bezeichnete, weshalb es zwischen den beiden am Arbeitsplatz (im Lokal) letztlich zu einer auch körperlichen Auseinandersetzung kam, so ist eine Weiterbeschäftigung unzumutbar.

2. Es lag der Entlassungsgrund des § 82 lit. g 1. Fall GewO 1859 (Ehrenbeleidigung, Körperverletzung gegen Arbeitskollegen = Angehörige des Betriebes) vor.

3. An der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ändert der Umstand nichts, dass diesem wenige Wochen zuvor während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers die Tageslosungen anvertraut worden waren.