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WKO-FAQ-Ergänzung zum Thema "Altersteilzeit und Kurzarbeit" - Druckversion

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WKO-FAQ-Ergänzung zum Thema "Altersteilzeit und Kurzarbeit" - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.06.2020

WKO-FAQ-Ergänzung zum Thema "Altersteilzeit und Kurzarbeit"

38. Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?

Werden Arbeitnehmer in Altersteilzeit in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird.
Für den Prozentsatz (90%/ 85%/80%) der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.

39. Was ist bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben, wie ohne Kurzarbeit[1].
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Auch Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. In der Freizeitphase fallen bei diesen keine Ausfallstunden mehr an.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
(1) gemäß VI Z 4 Sozialpartnervereinbarung