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Klarstellung zur Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit bzw. zur Frage der Kurzarbeit f - Druckversion

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Klarstellung zur Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit bzw. zur Frage der Kurzarbeit f - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.06.2020

Klarstellung zur Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit bzw. zur Frage der Kurzarbeit für einzelne Arbeitnehmer/innen

Im Augenblick deutet alles darauf hin, dass eine Verlängerung der Covid-19-Kurzareit definitiv nur bis 30. September 2020 möglich sein wird.

Setzt(e) also eine Verlängerung der Kurzarbeit nicht mit 1. Juni 2020 ein, sondern erst später, so ist die Inanspruchnahme dieser Verlängerung möglicherweise nicht für volle drei Monate, sondern nur bis 30. September 2020 möglich (wenn die Verlängerung oder der Erstantrag zB. erst mit 13. Juli 2020 einsetzt).

Bei der Frage, ob man auch für einzelne Arbeitnehmer/innen verlängern kann oder nicht, darf ich Folgendes zur Antwort geben:

Es ist im Rahmen der "Sozialpartnervereinbarung" immer der Betrieb oder Betriebsteil anzuführen, in dem Kurzarbeit eingeführt wird oder für den Kurzarbeit verlängert wird. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kurzarbeit, für die wieder eine eigene Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden muss(te).

Im Rahmen dieser Sozialpartnervereinbarung ist es dann möglich, jene Arbeitnehmer/innen zu benennen, die dann tatsächlich in Kurzarbeit sind, weil - insbesondere bei der Einzelvereinbarungsversion - die Kurzarbeit mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen konkret vereinbart werden muss und dort auch im Anhang mit Unterschrift genannt werden müssen.

Diese Differenzierung dahingehend, dass es innerhalb eines Betriebes oder Betriebsteils Personen gibt, die in Kurzarbeit sind und solche, die es nicht sind, hat dann in weiterer Folge auch mit der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie mit der Behaltefrist zu tun.

Nur für jene, die in Kurzarbeit sind, gilt die einmonatige Behaltefrist im Anschluss an das Ende der Kurzarbeit (des jeweiligen Kurzarbeitsprojekts: Erstbegehren bzw. Verlängerungsbegehren). Während der Kurzarbeit ist die Arbeitgeberkündigung nur aus persönlichen Gründen (mit Auffüllpflicht) möglich (zu den verschiedenen Möglichkeiten, während der Kurzarbeitszeit auflösen zu können, darf ich auf den Text der Sozialpartnervereinbarung verweisen).


Jene, die nicht in Kurzarbeit sind, aber dennoch in dem Betrieb oder Betriebsteil arbeiten, für den die Kurzarbeit "beantragt" wurde, zählen zu dem Beschäftigtenstand, den es gilt, für die Dauer der Kurzarbeit aufrecht zu erhalten. Ist die Kurzarbeit beendet, so gilt für diese Arbeitnehmer/innen die einmonatige Behaltepflicht nach dem Ende der Kurzarbeit nicht, sondern nur für jene, die sich in Kurzarbeit davor befanden (mit den in der Sozialpartnervereinbarung angeführten Ausnahmen).