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4 Aktuelle, praktische Fragen und durchaus überraschende (mit BMAFJ und AMS abgestimm - Druckversion

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4 Aktuelle, praktische Fragen und durchaus überraschende (mit BMAFJ und AMS abgestimm - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 25.06.2020

4 Aktuelle, praktische Fragen und durchaus überraschende (mit BMAFJ und AMS abgestimmte) Antworten zur Kurzarbeit(sbeihilfe)

Sie haben gefragt und ich habe recherchiert. Hier sind die Ergebnisse dazu:

1. Die Ausfallstunden dürfen die 90 %-Marke nicht überschreiten. Wird dies je Kurzarbeitsperiode getrennt (Erstgewährung: maximal 3 Monate einerseits und Verlängerung: wieder maximal 3 Monate andererseits) oder insgesamt für die gesamte Periode (also maximal 6 Monate zusammen) beurteilt?
Hier wurde soeben die Information gegeben, dass man diese Beurteilung für beide  Kurzarbeitsperioden zusammen (übergreifend) vornimmt und nicht je Kurzarbeitsperiode getrennt (diese Info erhält Ihr AMS vermutlich Ende dieser Woche bzw. Anfang nächster Woche).

2. Ist es möglich, für einen Kalendermonat mehr Ausfallstunden zu melden, als 173 bei einer 40 Stunden-Woche bzw. 167 bei einer 38,5-Stunden usw.?
Ja, das ist infolge der zeitlichen Lagerung der Normalarbeitszeit möglich. Wenn zB analog zu einem "unechten Monatslöhner" die Normalarbeitszeit in einem Kalendermonat zB 178 Stunden beträgt und tatsächlich an NULL Stunden gearbeitet wird, so können auch tatsächlich 178 Ausfallstunden gemeldet werden (abgesehen von möglicherweise arbeitsfreien Feiertagen, die diese Zahl neben anderen Werten noch drücken können). Nicht gemeint ist damit jedoch, dass die Anwendung eines kalendermonatsübergreifenden flexiblen Arbeitszeitsystem möglicherweise mehr Ausfallstunden bieten könnte (zB. könnte man in der Saisongastronomie - so gesehen - ja von 48 Wochennormalstunden als Ausfallstunden ausgehen; das ist aber nicht gemeint und nicht gewünscht). Im Gegenteil: derartige Stunden - würden sie tatsächlich während der Kurzarbeit geleistet - drücken analog zu Überstunden die Summe der Ausfallstunden nach unten. Werden sie aber nicht geleistet (weil sie ausfallen), so fallen sie nicht im Sinne der Kurzarbeit aus, weil sie dort nicht existieren.

3. Ist es möglich, zwei getrennte Projektnummern bei einem Betrieb, im Zuge der Verlängerung der Kurzarbeit mit derselben Laufzeit auf EINE Projektnummer zusammenzufassen (zB weil zu Beginn der Kurzarbeit manche Arbeitnehmer/innen noch keinen ganzen Kalendermonat an bezahlter Beschäftigung aufwiesen, wurden diese später im Rahmen einer eigenen Projektnummer - mit eigener Sozialpartnervereinbarung und eigenem Begehrensantrag - in die Kurzarbeit miteinbezogen)?
Ja, das ist möglich und auch sinnvoll, insbesondere, wenn die "Phase 1" jeweils gleichzeitig zu Ende geht und die "Phase 2" auch zur selben Zeit zu laufen beginnen soll.

4. Die Phase 1 wurde nicht über die gesamte mögliche Laufzeit hindurch ausgeschöpft (zB nur 2 Monate). Ist es möglich, gleich im Anschluss an diese verkürzte Laufzeit in die Phase 2 zu wechseln (Verlängerungsbegehren)?
Ja, das ist möglich. Allerdings muss man prüfen, ob das sinnvoll ist. Für die Phase 1 ist die Kurzarbeitsbeihilfe höher. Insoweit könnte man vor Ablauf der Phase 1 ein Änderungsbegehren auf Verlängerung der Phase 1 stellen. Die Phase 2 dauert maximal 3 Monate und so könnte dieser eine fehlende Monat aus Phase 1 in der "Endabrechnung" fehlen, wenn man die Covid-19Kurzarbeit dann letzten Endes doch mit seinem Maximum ausschöpfen möchte.