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Neuer KuA-Beihilfe-Modus für "Phase 2" - Druckversion

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Neuer KuA-Beihilfe-Modus für "Phase 2" - CGV1 - 06.07.2020

Im Ringen um möglichst neutrale Darstellung des stillschweigenden Systemwechsels bloß zwei "links" und zwei Zitate:
  • https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wien
  • https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/Erlaeuterungen_Berechnung_Kurzarbeitsbeihilfe.pdf
  • Version AMS-Homepage Stand 6.7.2020 9:30: Für Kurzarbeitsbeihilfe-Fälle mit Beginn ab dem 01.06.2020 erfolgt die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung - vereinfacht - als Differenz zwischen dem zu leistenden Mindestbruttoentgelt und dem Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Zusätzlich zu dieser Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten beinhaltet die Kurzarbeitsbeihilfe noch die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten sowie die höheren Beiträge zur Sozialversicherung.“
  • Version Erläuterungen des AMS (pdf): Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als pauschaler Ersatz für die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten. Sie wird für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Kalendermonat; untermonatiger Zeitraum) für jede in die Kurzarbeit einbezogene Person berechnet und beinhaltet eine Kostenerstattung für
    - die Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten
    - die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten
    - die höheren Beiträge zur Sozialversicherung



RE: Neuer KuA-Beihilfe-Modus für "Phase 2" - CGV1 - 16.07.2020

Nachtrag: Heute wurde - rückwirkend zum 1.6.2020 - auch die zugehörige AMS-Richtlinie publiziert.
https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/001_kua_RILI.pdf
Die Pauschalsätze sind damit de-facto abgeschafft (obwohl sie in den derzeit laufenden Anträgen stehen).
Vertrauensschutz ist in Corona-Zeiten leider kein hohes Gut mehr ...