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Pflichtpraktikum - Druckversion

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Pflichtpraktikum - sattler susanne - 27.07.2020

Hallo,

ich habe zum erstem mal folgenden Sachverhalt vorliegen:
16 jährige HAK Schülerin (hat gerade das zweite Schuljahr absolviert) muss ein Pflichtpraktikum machen.
(Bis zum 5. Schuljahr 300 Stunden)

Laut KV Metall Ang. (19c) bekommen Pflichtpraktikanten eine monatliche Vergütung nach dem 2. Ausbildungsjahr von Euro 634,88
Dies ist dann der Fall, wenn das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird.
Das bedeutet: es besteht keine persönliche Arbeitspflicht, keine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit, keine Weisungsgebundenheit.

Somit wird die Pflichtpraktikanten bei der GKK angemeldet. In meinem Fall von 03.08.2020 bis 31.08.2020

Mich irritiert, dass es einerseits zu einer Anmeldung bei der GKK und Vergütung laut KV kommt, aber andererseits kein echtes Dienstverhältnis vorliegt?
Bei einem echten DV wäre eine andere Einstufung vorzunehmen (Verwendungsgruppe I, im ersten Jahr, Mindestgehalt Euro 1.500,00)



laut GKK Homepage:
Kollektivvertraglicher Entgeltanspruch für Ferialpraktikanten

Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), Zl. 97/08/0078, haben Kollektivverträge (KV) hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vorneherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmer sind.

Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer handelt.
Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als "echter" Dienstnehmer.