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Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im - Druckversion

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Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.08.2020

Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

Vor kurzem wurde die BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aktualisiert.

Zur kompletten (aktualisierten) BMF-Info geht es hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=719aaa9a-fba3-4ad0-b331-ea4919b90f3b


Die Ergänzungen wurden mit grüner Schrift eingefügt und betreffen folgende Themen:

1. Art. 15 DBA nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens:

Kann bzw. konnte ein/e Dienstnehmer/in das Tätigkeitsland wegen Covid-19 nicht verlassen, um in sein Ansässigkeitsland zurückzukehren, so zählen diese Aufenthaltstage nicht auf die 183-Tage-Frist.


2. Konsultationsvereinbarung DBA Deutschland:

Es wird klargestellt, dass die Konsultationsvereinbarung keine separate Regelung für den Fall vorsieht, dass man im Tätigkeitsland wegen der Überschreitung der 183-Tage-Regelung steuerpflichtig würde und nun Covid-19-bedingt diese Frist doch nicht überschreitet. In diesem Fall bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsland.


3. Grenzgängerregelung DBA Italien - neue Konsultationsvereinbarung:

Betreffend die Grenzgängerregelung mit Italien wurde eine Vereinbarung mit Italien getroffen, die jener mit Deutschland entspricht. Das bedeutet, dass jemand, der wegen Covid-19 nicht im Tätigkeitsland arbeitet, sondern im Home-office im Ansässigkeitsland verbleiben, weiterhin als Grenzgänger/in gilt.


4. Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit - OECD-Musterabkommen:

Das Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit (in Österreich: Kurzarbeitsunterstützung) steht üblicherweise dem Tätigkeitsland zu. Sollte aber das Tätigkeitsland eine Besteuerung unterlassen, so besteuert das Ansässigkeitsland, gegebenenfalls können divergierende Auffassungen im Rahmen von Verständigungsverfahren geklärt werden.