Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im (/showthread.php?tid=1850) |
Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.08.2020 Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie Vor kurzem wurde die BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aktualisiert. Zur kompletten (aktualisierten) BMF-Info geht es hier: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=719aaa9a-fba3-4ad0-b331-ea4919b90f3b Die Ergänzungen wurden mit grüner Schrift eingefügt und betreffen folgende Themen: 1. Art. 15 DBA nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens: Kann bzw. konnte ein/e Dienstnehmer/in das Tätigkeitsland wegen Covid-19 nicht verlassen, um in sein Ansässigkeitsland zurückzukehren, so zählen diese Aufenthaltstage nicht auf die 183-Tage-Frist. 2. Konsultationsvereinbarung DBA Deutschland: Es wird klargestellt, dass die Konsultationsvereinbarung keine separate Regelung für den Fall vorsieht, dass man im Tätigkeitsland wegen der Überschreitung der 183-Tage-Regelung steuerpflichtig würde und nun Covid-19-bedingt diese Frist doch nicht überschreitet. In diesem Fall bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsland. 3. Grenzgängerregelung DBA Italien - neue Konsultationsvereinbarung: Betreffend die Grenzgängerregelung mit Italien wurde eine Vereinbarung mit Italien getroffen, die jener mit Deutschland entspricht. Das bedeutet, dass jemand, der wegen Covid-19 nicht im Tätigkeitsland arbeitet, sondern im Home-office im Ansässigkeitsland verbleiben, weiterhin als Grenzgänger/in gilt. 4. Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit - OECD-Musterabkommen: Das Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit (in Österreich: Kurzarbeitsunterstützung) steht üblicherweise dem Tätigkeitsland zu. Sollte aber das Tätigkeitsland eine Besteuerung unterlassen, so besteuert das Ansässigkeitsland, gegebenenfalls können divergierende Auffassungen im Rahmen von Verständigungsverfahren geklärt werden. |