Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellunge - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellunge (/showthread.php?tid=1900) |
Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellunge - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.08.2020 Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellungen bzw. Bescheide des Finanzamtes zur steuerlichen Beurteilung VwGH Ro 2017/08/0004 vom 9. Juni 2020 § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG So entschied der VwGH: 1. Stellte das Finanzamt in der Vergangenheit fest, dass von der gewährten Schmutzzulage 70 % steuerfrei und 30 % steuerpflichtig wären, so ist der SV-Träger (hier: ÖGK) nicht an diese Beurteilung gebunden. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bindet § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG (die ASVG-Befreiungsregelung für Schmutzzulagen) den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden. 3. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben. 4. Ähnlich verhält es sich bei der Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG. 5. Auch insofern vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht. |