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Nicht wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter/innen ohne Geschäftsführungsfunktion - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.08.2020 Nicht wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter/innen ohne Geschäftsführungsfunktion – Sperrminorität reicht für DB/DZ/KommSt-Pflicht nicht aus VwGH Ra 2018/03/0061 vom 19. Mai 2020 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 1. Ist ein/e GmbH-Gesellschafter/in zu maximal 25 % an der GmbH beteiligt, ohne gleichzeitig Geschäftsführer/in zu sein, so führt eine „Sperrminorität“ nicht dazu, dass automatisch Lohnsteuerpflicht sowie DB/DZ/KommSt-Pflicht für die an ihn bzw. sie bezahlte Vergütungen gegeben ist. 2. Er/Sie kann zwar als „einfache/r GmbH-Gesellschafter/in“ (ohne Geschäftsführungsfunktion) durch die Höhe der Beteiligung in Kombination mit der Sperrminorität Beschlüsse der übrigen Gesellschafter/innen verhindern, nicht jedoch jene Weisungen, welche durch den GmbH-Geschäftsführer an ihn bzw. sie erteilt werden. 3. Die Feststellung des Finanzamtes sowie des Bundesfinanzgerichts, wonach das Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 Z. lit. b EStG 1988 (dessen Vorliegen auto-matisch die LSt-Pflicht sowie die DB/DZ/KommSt-Pflicht auslöst, wenn auch eine Eingliederung in den Organismus des Unternehmens gegeben ist) vorliegt, teilt der VwGH somit nicht. Dieses Merkmal verlangt nämlich, dass den Weisungen eines anderen auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung nicht gefolgt werden muss. 4. Somit käme es im vorliegenden Fall betreffend die Frage, ob hier Lohnsteuerpflicht bzw. DB/DZ/KommSt-Pflicht vorliegt vor allem darauf an, ob die Merkmale eines steuerlichen Dienstverhältnisses vorliegen. 5. Der VwGH hob den Bescheid des BFG in den strittigen Punkten auf. Praxisanmerkung: Im Falle eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. einer GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin hätte im vorliegenden Fall DB/DZ/KommSt-Pflicht bestanden, weil hier das "Verhinderkönnen" der Gesellschafterbeschlüsse ausgereicht hätte. |