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Rückgezahlte Arbeitslosengelder - keine Werbungskosten, aber Berücksichtigung bei der - Druckversion

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Rückgezahlte Arbeitslosengelder - keine Werbungskosten, aber Berücksichtigung bei der - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.08.2020

Rückgezahlte Arbeitslosengelder - keine Werbungskosten, aber Berücksichtigung bei der Umrechnungskontrolle des § 3 Abs. 2 EStG 1988

So entschied der VwGH:

Bezahlt man Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe (aber auch zB Weiterbildungsgeld) an die auszahlende Stelle (AMS) zurück, so führt diese Zahlung steuerlich NICHT zu Werbungskosten, da die Bezüge selber gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 beim Zufluss steuerfrei waren.

Kommt es allerdings für das Jahr der Rückzahlung zur Anwendung der Umrechnungsregelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (weil in diesem Jahr auch zB Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuflossen), so sind die rückgezahlten Beträge bei der „Kontrollberechnung“ zu berücksichtigen.

Die Kontrollberechnung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 soll dafür sorgen, dass durch die Umrechnung die Höhe der Lohnsteuer nicht ausufert. Dafür werden die steuerfrei gewährten – oben angeführten – AMS-Leistungen so behandelt, als wären sie steuerpflichtig.

Im Gegenzug dazu muss es bei der Anwendung dieser Kontrollberechnung zum Abzug von rückgezahlten AMS-Leistungen kommen.


Den detaillierten Text dazu gibt es in WIKU-Personal aktuell Nr. 14/2020.