Krankenstand während der Altersteilzeit - AUVA-Zuschuss contra Altersteilzeitgeld - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Krankenstand während der Altersteilzeit - AUVA-Zuschuss contra Altersteilzeitgeld (/showthread.php?tid=1947) |
Krankenstand während der Altersteilzeit - AUVA-Zuschuss contra Altersteilzeitgeld - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.08.2020 Krankenstand während der Altersteilzeit - AUVA-Zuschuss contra Altersteilzeitgeld Befindet sich ein/e Arbeitnehmer/in in Altersteilzeit und tritt in weiterer Folge eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so kann sich - in Verbindung mit Kleinbetrieben - die Frage stellen, welches Entgelt man in Bezug auf eine Rückerstattung gegenüber der AUVA und welches man gegenüber dem AMS geltend macht.
Nach einer fachlichen Abstimmung mit Frau Dr. Erika Marek sind wir zu folgendem Ergebnis gelangt (wenngleich es zu dieser Frage weder klare gesetzliche Hinweise gibt noch Rechtsprechung):
Sowohl der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung als auch das Altersteilzeitgeld (bzw. die Teilpension) ersetzen dem Arbeitgeber Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Bezahlung erhält, ohne dass er dafür arbeitet.
Altersteilzeitgeld und Teilpension ersetzen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer mehr erhält, als seiner Arbeitsleistung entspricht (Lohnausgleich, höhere Beitragsgrundlage) AUVA-Zuschüsse gebühren, weil der Arbeitgeber Entgelt zahlen muss, ohne dass der Dienstnehmer arbeitet (weil er infolge Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann)
Bei voller Entgeltfortzahlung ändert sich dem AMS gegenüber nichts, der Arbeitgeber erhält aber keine Arbeitsleistung.
Nur das Entgelt für die entfallene Arbeitsleistung hat die AUVA (teilweise) zu ersetzen, nicht jedoch den Lohnausgleich (den ersetzt das AMS zu 50%, 90% oder 100%).
Sinkt der Entgeltanspruch dem Arbeitgeber gegenüber auf die Hälfte, sinkt auch der AUVA-Zuschuss (wenn er nicht ohnehin schon erschöpft ist), auf die Hälfte.
Bei der Altersteilzeit ist es etwas komplizierter, weil die Beitragsgrundlage (nach Auffassung der ÖGK, gedeckt durch § 44 ASVG) auch bei halbem Entgeltanspruch die volle Beitragsgrundlage bleibt.
Beispiel (von Frau Dr. Erika Marek zur Verfügung gestellt):
Mann, 60 Jahre, lange Erkrankung, ab Februar 2021 nur mehr halbes Entgelt
1. Durchschnitt: vorher € 4.038, sinkt auf € 2.019
2. Beitragsgrundlage: vorher 4.108,50 bleibt € 4.108,50
3. Teilzeitentgelt: vorher € 2.030 sinkt auf € 1.015
4. Lohnausgleich: vorher 1.004 sinkt auf € 502
5. SVB-DG vom Lohnausgleich: vorher € 196,08, sinkt auf € 98,04
6. SVB DG und DN von Differenz: vorher € 393,80
36,65 % von 2.591,50 (4.108,50 – 1.015 – 502) = € 1.031,61 (steigt)
7. Summe: vorher € 1.593,88 sinkt auf € 1.549,82
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