Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden? - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden? (/showthread.php?tid=1997) |
Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden? - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020 Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden? Ja, aufgrund einer Vereinbarung des BMAFJ mit der Österreichischen Notariatskammer kann auch für unselbständig beschäftigte NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden, wenngleich diese nicht gemäß AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Österreichische Notariatskammer hat zur Versorgung der NotariatskandidatInnen für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeldbezug) und der Mutterschaft (Wochengeldbezug) eine Einrichtung in Form eines Sozialfonds errichtet, in welchem alle in § 1 Abs. 2 Notarversorgungsgesetz 2020 (NVG 2020) angeführten Personen ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind. Die Abwicklung des Arbeitslosengeldes – analog den Bestimmungen des AlVG – erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Da das NVG 2020 eine jährliche Beitragsgrundlage vorsieht, erfolgt die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung (DVSV) rückwirkend für die Monate des Vorjahres (anhand des Jahreslohnkontos/Lohnzettels). Gemäß NVG 2020 gibt es keine Deckelung der SV-Beitragsgrundlage, die Meldung an den DVSV ist allerdings nur bis zur GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 6.265,--) möglich. In Bezug auf die SV-Beitragsgrundlage im vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit werden im DWH-Prüfbericht diese Personen mit „?“ (kein Wert vorhanden) ausgewiesen. Erst im März 2021 ist der diesbezügliche Wert überprüfbar. Die Kurzarbeitsbeihilfe für unselbständig beschäftigte NotariatskanditatInnen kann dennoch ausbezahlt werden. Förderbar sind auch NotariatskandidatInnen, die als NotarsubstitutIn nach § 119 Abs. 1 Notariatsordnung bestellt sind (nicht aber im Falle einer Bestellung als NotariatssubstitutIn nach § 7 Abs. 1 Notariatsordnung). |