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Kündigungsanfechtung - Konkretisierung der Anfechtungsgründe nach Ablauf der zweiwöch - Druckversion

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Kündigungsanfechtung - Konkretisierung der Anfechtungsgründe nach Ablauf der zweiwöch - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.09.2020

Kündigungsanfechtung - Konkretisierung der Anfechtungsgründe nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist doch noch rechtzeitig

OGH 8 ObA 55/20a vom 29. Juni 2020

§ 105 Abs. 4 ArbVG

So entschied der OGH:

1. Nach § 105 Abs 4 ArbVG kann der Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat keine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben hat, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang selbst beim Gericht anfechten.

2. Dementsprechend sind auch die Gründe, aus denen eine Anfechtung der Kündigung erfolgen soll, innerhalb der Frist geltend zu machen.

3. Könnte die Klagefrist durch „leere“ Anfechtungen und das Nachtragen von Anfechtungsgründen gewahrt werden, so wäre die Anfechtungsfrist nahezu gegenstandslos.

4. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 105 Abs 4 ArbVG ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen.

5. Die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG ist eine prozessuale Frist, für die gemäß § 169 ArbVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des AVG gelten. Zufolge des systematischen Zusammenhangs müssen auch die Regelungen über die Verbesserung von Formgebrechen (§ 13 Abs 3 AVG) und über die Rechtsbelehrung von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten werden gelten.

6. Im hier zu beurteilenden Fall  erfolgte die Eingabe des klagenden Arbeitnehmers, wonach er „Einspruch gegen die Kündigung seines Dienstverhältnisses“ mit der beklagten Arbeitgeberin erhebt, innerhalb der Anfechtungsfrist. Dieser Eingabe lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der beabsichtigt gegen seine Kündigung vorzugehen.

7. Dass das Gericht ein Verbesserungsverfahren einleitete, das außerhalb der oben genannten gesetzlichen Frist auch zu einer Verbesserung führte, in welchem die Anfechtungsgründe konkretisiert wurden, war im konkreten Fall, bei dem der Arbeitnehmer unvertreten war. zulässig war und erfolgte die Verbesserung fristwahrend.