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Pflege- und Betreuungstätigkeit als Schwerarbeit - Druckversion

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Pflege- und Betreuungstätigkeit als Schwerarbeit - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.09.2020

Pflege- und Betreuungstätigkeit als Schwerarbeit

OGH 10 ObS 122/19t vom 19. November 2020

§ 1 Abs. 1 Z 5 Schwerarbeits-Verordnung

So entschied der OGH:

1. Wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vorliegen.

2. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflege-bedarf in der Einrichtung (Station) ergeben.

3. Im hier zu beurteilenden Fall stellten die geleisteten Behandlungs- und Pflegetätigkeiten für die in der geronto-psychiatrischen Station aufgenommenen Patienten, die an unterschiedlichen psychiatrischen Erkrankungen, etwa an Schizophrenie, Depression, manischer Depression, Persönlichkeitsstörungen und schwerer Demenz litten, jedenfalls Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV dar, dies unabhängig davon, ob diese Patienten die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 3, 4 oder 5 erfüllen.

4. Der festgestellte besondere Behandlungs- und Pflegebedarf wird daraus deutlich, dass diese Patienten vor allem dann auf der Station aufgenommen wurden, wenn sie nicht einmal mehr in einem Pflegeheim oder Krankenhaus „geführt“ wer-den konnten. Die besondere psychische Belastung bei der Pflege dieser Patienten lag ua darin, dass Pfleger immer wieder Angriffen ausgesetzt war und beispielsweise gekratzt, beschimpft und bedroht wurde.

5. Ob allerdings das oben beschriebene Überwiegen vorlag, muss noch ergänzend festgestellt werden, da Patienten mit unterschiedlichem Pflege- und Behandlungs-bedarf betreut wurden.

6. Für die Zwecke der Abgrenzung könnte ganz allgemein die Möglichkeit der Entlassung nach Hause oder in eine geeignete Einrichtung dafür sprechen, dass die Pflege dieser Patienten nicht der Pflege von Schwersterkrankten mit besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf gleichgehalten werden kann.