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Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell - Druckversion

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Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.09.2020

Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell

Quelle: Corona-Chefinfo der Wirtschaftskammer OÖ vom 11.09.2020 mit Zusatzinformationen von Wilhelm Kurzböck

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie erfordern in manchen Branchen eine Verlängerung der Kurzarbeit.

In Abstimmung zwischen den Sozialpartnern und der Bundesregierung wurden die wesentlichen Eckpunkte für Kurzarbeitsvereinbarungen zwischen 1. Oktober 2020 und 31. März 2021 festgelegt.

Diese können im Factsheet "Corona-Kurzarbeit ab 1.10.2020" nachgelesen werden:

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=HdZ_00000&t=t&link=biDo&_ga=2.168142761.92857446.1599899764-1785325037.1598699613


Eine Antragsstellung der Kurzarbeit für Phase 3 wird aus technischen und organisatorischen Gründen voraussichtlich erst ab 1. Oktober 2020 möglich und auch nach dem 1. Oktober rückwirkend mit Beginn 1. Oktober 2020 zulässig sein.

Die beihilfenrechtlichen Bestimmungen entsprechen voraussichtlich weitgehend den Bestimmungen, die in Phase 2 zur Anwendung kommen.

Die Punkte der Phase 3 sehen aus derzeitiger Sicht voraussichtlich wie folgt aus:

Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.

Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %/85 %/80 %). Das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt soll in bestimmten Fällen "angepasst werden können" (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen, Vorrückungen, Umgruppierungen seit 1.3.2020 mit Wirkung ab 1.10.2020 sowie in bestimmten Fällen einer geänderten Arbeitszeit).

Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.

Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d.h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.

Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung geplant, die von externer Seite kontrolliert wird. Hier ist allerdings im Augenblick noch offen, ab wievielen in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer/innen diese Prognoserechnung durchgeführt werden soll.

Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS). Diese Maßnahme ist allerdings - anders als die nach den "alten Kurzarbeitsregelungen" möglich gewesene "Qualifizierungskurzarbeit" ohne direkte Auswirkung auf die Höhe der Beihilfe.


Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.

Bei Lehrlingen darf die Normalarbeitszeit aus Anlass der Kurzarbeit seit 1.9. 2020 maximal auf 50 % reduziert werden.


Über weitere Detailinformationen zur Antragsstellung, zu den Neuerungen, insbesondere zum Nachweis der wirtschaftlichen Erfordernis sowie der Qualifizierung(-sförderung) während der Kurzarbeit, werden wir sobald verbindliche und konkrete Informationen vorliegen, informieren.

Anmerkung:

Ich werde bis zur Mitte der kommenden Woche (16.9.2020) damit beginnen, ein Infopackage mit Beispielen schnüren. Sobald dann auch die letzten News da sind und es abgestimmt ist, geht es in die Verbreitung.