Essensmarken als Bezugsumwandlung sowie großer Essensmarkenfreibetrag nur bei exklusi - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Essensmarken als Bezugsumwandlung sowie großer Essensmarkenfreibetrag nur bei exklusi (/showthread.php?tid=2028) |
Essensmarken als Bezugsumwandlung sowie großer Essensmarkenfreibetrag nur bei exklusi - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2020 Essensmarken als Bezugsumwandlung sowie großer Essensmarkenfreibetrag nur bei exklusiv in Gaststätten einlösbaren Essensbons Frage 1: Zuletzt wurde relativ oft die Frage an mich herangetragen, ob es denn möglich wäre, einen bis dato bestehenden Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt (zB. Erfolgsprämie) abgabenschonend in einen Essensbonsanteil "umzuwandeln". Die Frage lautete jeweils sinngemäß: anstelle der bisher gewährten Jahresprämie wollen wir - zumindest einen Teil davon - als Essensbons gewähren. Anlass dazu waren die per 1.7.2020 kräftig angehobenen Freibeträge. Frage 2: Eine zweite Frage befasste sich damit, ob man Essensbons auch dann im Rahmen des "großen Freibetrages" (€ 8,00/Tag) abgabenfrei gewähren kann, wenn man diese Essenbons (zumindest theoretisch) bei allen Vertragspartnern einlösen kann (somit auch in Supermärkten, Delikatessengeschäften etc.). Die Finanzverwaltung hat mir auf beide Fragen zwei (aus meiner Sicht) sehr wichtige Antworten gegeben: zu Frage 1: Besteht aufgrund einer Betriebsvereinbarung (oder einer innerbetrieblichen Regelung) ein Rechtsanspruch auf eine Erfolgsbeteiligung, so würde, wenn ein Teil davon in Zukunft in Form von - sonst abgabenfreien - Essensbons gewährt wurde, von einer "schädlichen Bezugsumwandlung" auszugehen sein (schädliche Bezugsumwandlung = jener Teil der sonst zustehenden Prämie, der als Essensbons gewährt wird, ist dennoch zur Gänze abgabenpflichtig). Die Finanzverwaltung geht aufgrund der UFS-Entscheidung UFS Klagenfurt RV/0174-K/10 vom 2. Dezember 2013 (= WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 2/2014, Artikel Nr. 42/2014 ==> hier ging es allerdings nicht um die "Umwandlung" einer Prämie in Essensbons, sondern in eine Pensionskasseneinzahlung; hierbei war strittig, ob ein Arbeitgeberanteil, der abgabenfrei gewesen wäre, vorlag oder ein Arbeitnehmeranteil, der Pflichtigkeit ausgelöst hätte und hat tatsächlich hat) davon aus, dass auch dann von einer Bezugsumwandlung auszugehen wäre, wenn die Betriebsvereinbarung ein Wahlrecht zwischen Prämie und Essensmarken vorsieht. Denn dann handelt es sich ja insgesamt um keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin mehr. Kommt es allerdings innerbetrieblich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Regelung einer Prämie in einer bestimmten Höhe und im Rahmen einer separaten Betriebsvereinbarung zur Regelung des Anspruchs auf Essensmarken, so lässt die Finanzverwaltung dies gelten. Was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch anmutet, hat folgende Begründung: geregelte Ansprüche auf Essensbons verlieren in den Augen der Finanzverwaltung nur dann die steuerbegünstigende Freiwilligkeit, wenn sie auf der Ebene der Kollektivverträge verbindlich geregelt werden. Regeln Betriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen einen derartigen Rechtsanspruch oder entsteht theoretisch ein solcher aufgrund von jahrelangen vorbehaltlosen Übungen, so ist dies aus Sicht der Finanzverwaltung abgabenunschädlich für die Essensmarken. Angemerkt werden darf, dass sich der Oberste Gerichtshof vor rund einem Jahr eher skeptisch dazu geäußert hat, ob sich Essensmarken als "Wohlfahrtseinrichtung" zu einer Betriebsübung entwickeln könnten (siehe dazu auch WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 13/2019, Artikel Nr. 291/2019). Antwort zu Frage 2: Die Finanzverwaltung wiederholt erneut ihren (gesetzlich aus meiner Sicht gedeckten) Standpunkt, dass der große Freibetrag nur dann zusteht, wenn die Einlösemöglichkeit von Essensbons auf Gaststätten eingeschränkt ist, man also die Essensbons nur in Gaststätten einlösen kann (dafür müssen diese ja seit einigen Jahren auch nicht mehr "arbeitsplatznah" sein. Werden Arbeitnehmer/innen angewiesen, die Essensbons nur in Gaststätten einzulösen, besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Essensbons auch in Supermärkten etc. (also in "Nicht-Gaststätten") einzulösen, so steht nur der "kleine Freibetrag" (€ 2,00 pro Arbeitstag) zu und ist ein allfällig gewährter Rest als abgabenpflichtiger Sachbezug zu erfassen. Dieser Artikel erscheint in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020. Wenn auch Sie Interesse an einem Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell haben und so meine Arbeit auch der Verbreitung eines hohen Anteils frei zugänglicher LV-Informationen (nicht nur in) Krisenzeiten unterstützen möchten, finden Sie hier weitere Informationen dazu: http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html |