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Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnve - Druckversion

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Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnve - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.10.2020

Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnverrechnungsumfeld

Die WKO hat ja gestern die Nachricht übermittelt, dass man sich "5 Minuten nach 12" darauf geeinigt hat, dass wegen des fehlenden ersten Kalendermonats

1. die AMS-Rückforderungsschreiben für die Phase 1 der "Corona-Kurzarbeit" obsolet sind,

2. ebenso die diesbezüglichen AMS-Rückforderungsschreiben in Bezug auf die Phase 2 der "Corona-Kurzarbeit".

Zu dieser Nachricht geht es hier:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#01101

Zur Sicherheit sei aber noch einmal erwähnt, was dies für das Lohnverrechnungsumfeld einer "Kurzarbeits-Firma" konkret bedeutet:

Das bedeutet für betroffene Unternehmen:

1. Ein Sanierungsbegehren ist nicht mehr zu stellen. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, hat keinen Nachteil: die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt.

2. Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert.

3. Für den Fall, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer bereits erfolgt ist, steht es dem Arbeitgeber frei, die rechtsgrundlos erfolgte Zahlung bei der nächsten Abrechnung wieder in Abzug zu bringen (der Arbeitnehmer ist davon unverzüglich nach Zahlung zu informieren).

4. Befindet sich der Arbeitnehmer weiterhin in Kurzarbeit, so wird empfohlen, diese Nachzahlung nicht in Abzug zu bringen.

5. Für den Fall, dass dem AMS bereits die Differenzsumme bezahlt wurde, wurde eine Rückzahlung in Aussicht gestellt.

Achtung: Für die Phasen II und III verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat. Für offene Abrechnungen kann demnach das AMS einen Lohnkontoauszug verlangen, wonach ein beliebiges Kalendermonatsentgelt ungekürzt – der SV-Bemessungsgrundlage entsprechend – geleistet wurde. Ein Sanierungsbegehren für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht erforderlich, ein Übergang in die Phase III kann auch für die betroffenen Mitarbeiter nahtlos erfolgen.


RE: Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnve - Ingrid Ne - 21.12.2020

Sehr geehrter Herr Kurzböck,
 
das AMS fordert ein vollentlohntes Kalendermonat nach.
 
Ich habe für einen Dienstgeber 2 Mitarbeiter in Kurzarbeit abgerechnet.
Phase I: 01.03.20 - 31.05.20
Phase II: 01.06.20 - 30.09.20 ("Für die Phasen II und III verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat")
 
Dienstnehmer 1 hat das Dienstverhältnis am 01.03.20 begonnen,
Dienstnehmer 2 am 07.02.20
 
Die Schritte, die laut AMS durchzuführen sind:
- Auswahl eines Monats, welches im Nachhinein bei der ÖGK saniert wird (dh. nachträglich vollentlohnt bzw. wo eine Aufzahlung auf 100% der Normalarbeitszeit erfolgt)
- Zum Nachweis, muss das Jahreslohnkonto der betroffenen MA mit dem Nachweis eines sanierten Monats per eAMS übermittelt werden. Im Anschluss können die betroffenen Mitarbeiter_innen im Folgemonat (dh. Monat nach Sanierung) abgerechnet werden. Sollten Sie schon Abrechnungsdateien ohne Mitarbeiter_innen mit keinem vollentlohnten Monat geschickt haben, bitten wir Sie diese nochmals korrigiert und vollständig an uns via eAMS zu übermitteln.

Die KUA-Abrechnungen habe ich bereits für beide Zeiträume durchgeführt.
 
Dazu nun 2 Fragen:
 
1.      Ich suche mir irgendeinen Monat aus (z.B. März), rolle es auf und rechne es mit 100% ab?
2.      Ich muss dann die KUA-Abrechnung für den Monat März noch einmal neu schicken?


Vielen Dank & LG, 
Ingrid Neissl


RE: Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnve - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2020

Zu Frage 1: ja, Sie wählen hier irgeneinen Kalendermonat aus, der vor der Phase 2 einen voll entlohnten Kalendermonat ergibt.

zu Frage 2: dieser ausgewählte Kalendermonat hat aber keinerlei Auswirkungen negativer Natur auf die AMS-Kurzarbeitsabrechnung (die Beihilfe bleibt für diesen Monat erhalten).