Arbeitgeber/in übernimmt Kosten für den Covid-Test - Kollektiv- oder Gruppenerfordern - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Arbeitgeber/in übernimmt Kosten für den Covid-Test - Kollektiv- oder Gruppenerfordern (/showthread.php?tid=2150) |
Arbeitgeber/in übernimmt Kosten für den Covid-Test - Kollektiv- oder Gruppenerfordern - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020 Arbeitgeber/in übernimmt Kosten für den Covid-Test - Kollektiv- oder Gruppenerfordernis beachten Dass die von Arbeitgeberseite übernommenen Kosten für den Covid-Test keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (soweit nicht Angehörige davon betroffen sind), darüber wurde schon an dieser Stelle berichtet. Das BMF reiht diese Arbeitgeberleistungen unter § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a EStG 1988 (Präventionsmaßnahmen für die Arbeitnehmergesundheit). Damit sind aber auch die grundsätzlichen Voraussetzungen zu beachten, wonach diese Leistung allen Arbeitnehmer/innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer/innen zukommen sollten, damit dann auch die Abgabenfreiheit insoweit bestehen kann. Dazu das BMF: Ja, es muss für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, den Coronatest vom Arbeitgeber bezahlt zu bekommen, die sich in derselben Situation befinden. Das Gruppenmerkmal ist demnach der Norm der Befreiungsbestimmung entsprechend nach sachlichen Kriterien (zB für alle Risikopatienten, für alle Auslandsdienstreisenden, ...) auszulegen. Der VwGH hat im Erkenntnis 2013/13/0069 vom 27.07.2016 = WPA 15/2016, Artikel Nr. 403/2016) im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Zuschüssen für die Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988) Folgendes festgehalten: „Dem Erfordernis ("Betriebsbezogenheit" der Gruppenmerkmale) wird - im Sinne auch der Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, 95/13/0062, VwSlg 7039 F/1995, und vom 28. Mai 2002, 96/14/0019, 96/14/0040 und 96/14/0041 - nur im Rahmen der Prüfung, ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, Bedeutung zukommen. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.“ |