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Vereinbarung über den Lohnabzug der Auflösungsabgabe war rechtswidrig - OGH folgt Rec - Druckversion

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Vereinbarung über den Lohnabzug der Auflösungsabgabe war rechtswidrig - OGH folgt Rec - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.10.2020

Vereinbarung über den Lohnabzug der Auflösungsabgabe war rechtswidrig - OGH folgt Rechtsauffassung von Rainer Kraft

Achtung: es lohnt sich, diesen Artikel zu Ende zu lesen!

OGH 8 ObA 64/20z vom 25. August 2020

§ 2b AMPFG

So entschied der OGH:

1. Wurde zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in aus Anlass einer einvernehmlichen Auflösung ausdrücklich vereinbart, dass die aus Anlass der einvernehmlichen Auflösung zu entrichtende Auflösungsabgabe im Zuge der Lohnabrechnung in Abzug gebracht wird, so war diese Vereinbarung unzulässig.

2. Auf die Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Willens- oder doch nur eine Wissenserklärung vorlag, kam es dabei nicht an.

3. Schon die vom Gesetz verfolgte Sanktionierung der Beendigung von Dienstverhältnissen zu Lasten des Arbeitsmarktbudgets bewirkte die Unwirksamkeit der Vereinbarung.

4. Dieser Zweck könnte unterlaufen werden, sollte der (hier für die Beendigung mitverantwortliche) Dienstgeber die Abgabe auf den Dienstnehmer überwälzen können.

5. Der Oberste Gerichtshof folgte dabei unter anderem der Rechtsauffassung von Rainer Kraft (www.vorlagenportal), die er gemeinsam mit Dr. Risak in einem Kommentar zum AMPFG geäußert hatte.

Praxisanmerkung:

Die Auflösungsabgabe muss für Zeiträume seit 1. Jänner 2020 nicht mehr abgeführt werden. Offizielles Motiv für das "Fallenlassen" des § 2b AMPFG war offiziell und unter anderem die mit 1.1.2021 erwarteten neuen Kündigungsregelungen bei den Arbeiter/innen (die Adaptierung des § 1159 ABGB) und diese Änderung wird voraussichtlich in Bälde "verschoben" werden.