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Sozialpartnereinigung zu Änderungen bei der Kurzarbeit - Druckversion

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Sozialpartnereinigung zu Änderungen bei der Kurzarbeit - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.11.2020

Die ersten Infos zu den Änderungen bei der Kurzarbeit:

Einigung der Sozialpartner mit dem BMAFJ, Stand 1. November 2020:

A) Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:

ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.

Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.

Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.

B) Wirtschaftliche Begründung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder

Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt ==> eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.

C) Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.

D) Lehrlinge in Kurzarbeit

Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

E) Trinkgeldregelung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und

deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

Zusätzlich soll:

1. die Angleichung der Regelungen betreffend die Kündigungsfristen und -termine bei den Arbeiter/innen (in Angleichung zu den Angestellten) um ein Jahr verschoben werden (auf 1.1.2022) sowie

2. ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit kommen.

Über weitere Details dieser Einigungen halte ich Sie wieder auf dem Laufenden.