Aufwendungen für Auslandstudium von Kindern als Außergewöhnliche Belastung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Aufwendungen für Auslandstudium von Kindern als Außergewöhnliche Belastung (/showthread.php?tid=2261) |
Aufwendungen für Auslandstudium von Kindern als Außergewöhnliche Belastung - office - 03.11.2020 Guten Morgen, Ich habe eine Frage in Zusammenhang mit den Aufwendungen für Auslandstudium von Kindern. Kann man bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Auslandstudium von Kindern in Großbritannien als Außergewöhnliche Belastung, neben UNI-Gebühren, Wohnungsmiete und sonstige Aufwendungen auch die gekaufte Bucher, die bei Amazon bestellt und mit Visakarte bezahlt sind, auch berücksichtigen? Allerdings wurden die einzelnen Rechnungen nicht aufbewahrt, aber Auf die Visa-Rechnung scheint die Abbuchung von Amazon in GB für die Bücher. Herzlichen Dank im Voraus für die Unterstützung RE: Aufwendungen für Auslandstudium von Kindern als Außergewöhnliche Belastung - wlab4 - 06.11.2020 Da für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern ohnehin nur ein monatlicher Pauschalbetrag als ag. Belastung geltend gemacht werden kann, ist der Nachweis tatsächlicher Kosten nicht erforderlich. Das trifft mE auch für ein Auslandsstudium zu; zu überprüfen ist lediglich das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich (80 km) des Wohnortes ... Etwas anderes habe ich weder aus der VO noch den LStR (siehe tlw. unten) herauslesen können. LStR 2002 KZ 873 Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von 110 Euro monatlich (1.320 Euro jährlich) berücksichtigt. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist unzulässig (vgl. dazu VwGH 24.02.2000, 96/15/0187). LStR 2002 KZ 874 Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes steht auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt (VwGH 28.5.1997, 96/13/0109; VwGH 10.9.1998, 96/15/0158). |