Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen (/showthread.php?tid=2269) |
Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.11.2020 Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen BFG RV/6100645/2017 vom 5. Februar 2020 § 37 Abs. 7 EStG 1988 § 67 Abs. 8 EStG 1988 So entschied des BFG: 1. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Abfindung für die Überlassung einer Diensterfindung, so erfolgt die Besteuerung unter Anwendung der Vorschriften des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 Besteuerung als Vergleichssumme: hier 1/5 frei nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Rest besteuert nach § 67 Abs. 10 EStG 1988). 2. Zur Anwendung der Regelung über die Drei-Jahres-Verteilung (§ 37 EStG 1988) kommt es nach Ansicht des BFG nicht, weil Prämien für Diensterfindungen grundsätzlich sonstige Bezüge darstellen, für die der begünstigte Steuersatz nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung gelangt (Ausschluss nach § 37 Abs. 7 EStG 1988 ==> dass dies auch für die Vergleichszahlung gilt, ist nicht wirklich überzeugend). |