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Aktuelle Information des BMAFJ zu den kurzfristigen "Lock-Down"-Änderungen betreffend - Druckversion

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Aktuelle Information des BMAFJ zu den kurzfristigen "Lock-Down"-Änderungen betreffend - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.11.2020

Wie ist vorzugehen, wenn die Arbeitszeit im gesamten November auf 0 reduziert werden sollte?

Eine Unterschreitung der 30% bzw. 10% Mindestarbeitszeit im November 2020 wird ermöglicht, wenn der Betrieb von einem Betretungsverbot gemäß Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung umfasst ist.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird auf bewährte Weise beantragt und bewilligt.
Wenn die bewilligte Beihilfensumme nicht ausreicht, kann die Unterschreitung der Schwellen von 30% bzw. 10% auch rückwirkend mittels Änderungsantrag beantragt werden.

Wenn der Betrieb nicht vom Betretungsverbot umfasst ist, kann die Arbeitszeit im November trotzdem auf 0 reduziert werden, im gesamten Kurzarbeitszeitraum (längstens bis Ende März 2021) sind aber 30% oder 10% zu erreichen.

Die Schwelle von 30% im Durchrechnungszeitraum kann für alle Betriebe nach Einzelfallprüfung durch die Sozialpartner auf 10% gesenkt werden.


Ist eine rückwirkende Antragstellung möglich?

Bis inklusive 20. November können Anträge mit einem Kurzarbeitsbeginn per Anfang November gestellt werden.

Die Richtlinienänderung dazu ist gerade in Vorbereitung.

Achtung: Die geltende AMS-Richtlinie verlangt für die Einbeziehung von Arbeitnehmern ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat vor Kurzarbeit.

Quelle:

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html