Aktuelle Information des BMAFJ zu den kurzfristigen "Lock-Down"-Änderungen betreffend - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Aktuelle Information des BMAFJ zu den kurzfristigen "Lock-Down"-Änderungen betreffend (/showthread.php?tid=2286) |
Aktuelle Information des BMAFJ zu den kurzfristigen "Lock-Down"-Änderungen betreffend - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.11.2020 Wie ist vorzugehen, wenn die Arbeitszeit im gesamten November auf 0 reduziert werden sollte? Eine Unterschreitung der 30% bzw. 10% Mindestarbeitszeit im November 2020 wird ermöglicht, wenn der Betrieb von einem Betretungsverbot gemäß Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung umfasst ist. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird auf bewährte Weise beantragt und bewilligt. Wenn die bewilligte Beihilfensumme nicht ausreicht, kann die Unterschreitung der Schwellen von 30% bzw. 10% auch rückwirkend mittels Änderungsantrag beantragt werden. Wenn der Betrieb nicht vom Betretungsverbot umfasst ist, kann die Arbeitszeit im November trotzdem auf 0 reduziert werden, im gesamten Kurzarbeitszeitraum (längstens bis Ende März 2021) sind aber 30% oder 10% zu erreichen. Die Schwelle von 30% im Durchrechnungszeitraum kann für alle Betriebe nach Einzelfallprüfung durch die Sozialpartner auf 10% gesenkt werden. Ist eine rückwirkende Antragstellung möglich? Bis inklusive 20. November können Anträge mit einem Kurzarbeitsbeginn per Anfang November gestellt werden. Die Richtlinienänderung dazu ist gerade in Vorbereitung. Achtung: Die geltende AMS-Richtlinie verlangt für die Einbeziehung von Arbeitnehmern ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat vor Kurzarbeit. Quelle: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html |