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AUVA Rückerstattung - Druckversion

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AUVA Rückerstattung - BERNI - 08.03.2019

ein DN ist in Altersteilzeit: welcher Betrag wird zur Berechnung "Rückerstattung AUVA" herangezogen? zB 4000,00 Brutto vor ATZ, dann 2000,00 Gehalt und 2x 1000,00 als Ausgleich

wie sieht es eigentlich mit DN aus, die vom AMS gefördert werden (zB comeback) - kann man da eine Rückerstattung beantragen, wenn der DN krank war?
(da ja der Lohn voll gefördert ist)

danke


RE: AUVA Rückerstattung - Wilhelm Kurzböck - 11.03.2019

Es ist jener Bruttobetrag heranzuziehen, der tatsächlich als Entgelt gewährt wird, in Ihrem Fall wären es wohl € 3.000,00.

Dass es in diesen Fällen möglicherweise von zwei Seiten Zuschüsse gibt (AMS und AUVA), wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Bei anderen AMS-Förderungen muss man sich die Förderbestimmungen ansehen, ob diese gegebenenfalls eine "Vorrangsregelung" vorsehen.

Die Regelungen zu den AUVA-Zuschüssen sehen in diesem Zusammenhang keine Vorrangsregelungen vor und gelten daher grundsätzlich.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Altersteilzeit sehen in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Vorrangsregelungen vor und gelten daher ebenfalls grundsätzlich.

Im Falle anderer Förderungen muss man - wie erwähnt - in den Förderungsregelungen nachlesen, ob es insoweit eine Vorrangsregelung gibt (vermutlich eher nicht).