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Ergänzende Info zur Trinkgeldersatzregelung - Handling bei der AMS-Beihilfenabrechnun - Druckversion

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Ergänzende Info zur Trinkgeldersatzregelung - Handling bei der AMS-Beihilfenabrechnun - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.11.2020

Ergänzende Info zur Trinkgeldersatzregelung - Handling bei der AMS-Beihilfenabrechnung

Wie rechnet der Betrieb die abgabenfreie "Covid-19-Gastro-Prämie" mit dem AMS ab?

Der Betrieb muss zur Realisierung der "zusätzlichen Beihilfe" für die abgabenfreie Coid-19-Prämie für den Trinkgeldersatz das Bruttoentgelt im vollentlohnten Monat vor Kurzarbeit um 80 EUR erhöhen.

In der Folge errechnet sich aufgrund der zusätzlichen SV-Beiträge der AG und AN sowie des 1/6 Sonderzahlung in der Regel eine um 100 EUR höhere Beihilfe. 

Bei Rumpfmonaten rechnen die Abrechnungstools aber immer anteilig.

Beginnt der Betrieb nicht vor oder am 1.11.2020 mit der Kurzarbeit sondern im Laufe des Novembers, so wird auch der Beihilfenanteil für den Trinkgeldersatz aliquotiert.

Die Abrechnung mit dem AMS hat jedenfalls FÜR den Monat November 2020 zu erfolgen (bis spätestens 28.12.2020).

Ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, im Dezember 2020 durch Aufrollung des Monas November 2020 auch die AMS-Beihilfe dafür zu wahren, wird abgeklärt.


Gilt dies auch im Falle untermonatigen Austrittes im "Prämienmonat"?

Ja. In diesem Fall gebührt die Prämie in der Lohnverrechnung anteilig.

Die Eingabe in der AMS-Beihilfenabrechnung erfolgt hier dennoch ungekürzt in Höhe von € 80,00, da das AMS-Abrechnungstool durch den untermonatigen Austritt auch ein untermonatiges Kurzarbeitsende (beim austretenden Arbeitnehmer bzw. bei der austretenden Arbeitnehmerin) annimmt und so automatisch auch im Bereich der Förderung aliquotiert.