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Änderungen in der Personalverrechnung betreffend arbeitgebereigene (Elektro)Fahrräder - Druckversion

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Änderungen in der Personalverrechnung betreffend arbeitgebereigene (Elektro)Fahrräder - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.11.2020

Änderungen in der Personalverrechnung betreffend arbeitgebereigene (Elektro)Fahrräder und Pendlerpauschale sowie Entbürokratisierung des Jobtickets

1. Änderung der Jobticketregelung mit Wirkung ab 1.7.2021:

Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu unterstützen, wird dem bzw. der Arbeitgeber/in die Möglichkeit eingeräumt werden, dem bzw. der Arbeitnehmer/in ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig der Ticketart ( 1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.), die jedenfalls auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen, zur Verfügung zu stellen.

Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten.

Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht von der Begünstigung umfasst.

Die Reichweite des Tickets muss nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein.

NEU: Die Zurverfügungstellung wird auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich sein. Kauft also der bzw. die Arbeitnehmer/in das relevante Ticket selbst und erhält es vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeber/in teilweise oder zur Gänze ersetzt, so ist dies im Falle von Ticketerwerbs ab 1.7.2021 abgabenfrei möglich.

Anmerkung: derzeit noch offen ist, ob und inwieweit ein derartiger abgabenfreier Kostenersatz zusätzlich auf dem Lohnkonto vermerkt werden muss (abgesehen von dem Umstand, dass im Lohnprogramm das Häkchen "Arbeitgebertransport im Werkverkehr" mit "ja" gesetzt sein muss). Hier rechne ich noch mit einer BMF-Feststellung im Laufe des Frühjahr 2021. Solange die Lohnkontenverordnung nicht geändert wird, ist dies jedenfalls vorläufig mal nicht der Fall. Auch eine betragliche Erfassung auf dem Jahreslohnzettel (L16) ist vorläufig kein Thema.

Eine Bezugsumwandlung ist - wie schon bisher - nicht möglich (= abgabenfreier Ticketersatz gegen Arbeitnehmerverzicht auf Teile des Gehalts, Lohnes oder sonstiger lohnsteuerpflichtiger Bezüge ==> führt in diesem Fall zu einem abgabenpflichtigen Ticketersatz). Dieses "Umwandlungsverbot" gilt im Übrigen auch für den herkömmlichen abgabenfreien Werkehrtransport.

Eine Pendlerpauschale (ein Pendlereuro ist in weiterer Folge in Bezug auf jene Wegstrecke ausgeschlossen, die von diesem "Werkverkehr" § 26 Z 5 EStG 1988), umfasst ist.

Ebenso wird die Begünstigung der Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber unverändert beibehalten werden (zB vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin angeheuerte Schichtbusse).

Die gesetzliche Regelung des § 26 Z 5 EStG 1988 in der ab 1.7.2021 gültigen Fassung lautet im Volltext:

a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).

b) Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden."

Das Inkrafttreten wird in § 124b Z 370 geregelt sein. Dieser lautet:

§ 26 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. 1 Nr. xxx/2020 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwendung der lit. b, wenn der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erfolgt."

Die Auswirkung auf die Pendlerpauschale ist in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i EStG 1988 geregelt. Diese Bestimmung lautet ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt:

(NEU) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. (Unverändert): Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.


2. Änderung bei der Pendlerpauschale - gilt ab dem Tag, welcher der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt:

Der Ausschluss von der Pendlerpauschale gilt nur, wenn dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird.

Nicht umfasst sind demnach Fahrräder und Elektrofahrräder.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist gemäߧ 4b der Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezugswert anzusetzen und die Pendlerpauschale geht nicht verloren ==> "Klarstellung" bedeutet, dass dies eigentlich mindestens schon seit 1.11.209 gilt (= Zeitpunkt, per dem die Sachbezugswerte-Verordnung dahingehend geändert wurde, dass die Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen "Fahrrädern" , egal, ob  e-bikes oder "herkömmliche Fahrräder" keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (mehr) darstellten).

Die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in der neuen Fassung (gültig ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt) lautet im Volltext:

(unverändertSmile Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu (NEU):, dies gilt nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird".

Zu den Gesetzesmaterialien geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01111/index.shtml

Dazu passt ein Artikel in der Tageszeitung "Der Standard", der heute erschienen ist:

https://www.derstandard.at/story/2000121889722/regierung-fixiert-hoehere-co2-besteuerung-von-autos?fbclid=IwAR36Clm1oa9oS9FzWFFCwv_V6TwmuLSp0Sv0BVSKZBfqFixKclqTjzwCjII

Diese Information erscheint in der Ausgabe Nr. 19/2020 WIKU-Personal aktuell.

http://www.wikutraining.at