Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz (/showthread.php?tid=2377) |
Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz - AnVR - 25.11.2020 Liebe Kollegen! Wir zahlen üblicherweise mit der November-Abrechnung die Weihnachtsremuneration aus. Wird diese nun bei den in Quarantäne gestellten Mitarbeitern als EFZ nach §32 Epidemiegesetz anteilig mit hineingerechnet und vergütet, oder nicht? Wenn ja, wird dann die Sonderzahlung um die Quaratäne-Tage gekürzt und als "Sonderzahlung - EFZ nach §32 Epidemiegestz" angeführt? Besten Dank im Voraus für Ihre Antworten. RE: Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.11.2020 Wenn eine Quarantäne im Kalendermonat der Fälligkeit der Sonderzahlung stattfand (entweder UZ oder WR), dann erfolgt die anteilige Refundierung beider Sonderzahlungen durch die Behörde. RE: Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz - AnVR - 26.11.2020 Ich habe hier einen Fall bei dem der Arbeitnehmer schon 2 Tage vorher zuhause bleiben musste, der Anruf der BH kam dann aber eben erst 2 Tage danach und am Bescheid steht auch genau dieser Tag mit Uhrzeit des Anrufs drauf. Laut Nachfrage bei der BH bekommt der Dienstnehmer nach Ende der Quarantäne eine neue Bestätigung für den Dienstgeber ausgestellt, wo das korrekte Datum drauf stehen soll. Dies ist in meinem Fall hier bereits bei 3 Personen so passiert, aber eine neue Bestätigung hat noch niemand erhalten. Die Abrechnung soll nun kommenden Montag passieren. Wie würdet ihr abrechnen? EFZ nach §32 Epidemiegesetz nur für die Tage die am bereits eingelangten Bescheid stehen oder schon für alle Tage (also plus die 2 Tage laut oben geschildertem Fall)? Und auch die Weihnachtsremuneration um eben diese Tage (mehr oder weniger) kürzen. RE: Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.11.2020 Möglicherweise ist der Arbeitnehmer aufgrund einer telefonisch verhängten behördlichen Quarantäne mal für 48 Stunden in Quarantäne genommen worden. Danach kam dann ein Bescheid, der die Quarantäne verlängerte, aber die ursprüngliche Zeit nicht miterfasste. Dies ist dennoch eine behördliche Quarantäne und man sollte hier - nach Möglichkeit - schriftlich eine Bescheidänderung anfordern (man muss ja dann nach Ende der Quarantäne binnen 3 Monaten bei der Behörde um die Erstattung einreichen, da zählen auch diese Tage dazu). Ich kann natürlich nicht garantieren, dass die jeweilige Behörde ein "Eigenleben" zu diesem Thema entwickelt, einfach wegen Überforderung, aber so wäre eigentlich der "richtige Weg". |