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Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2020 Sonderfreistellung Covid-19 bei werdenden Müttern Durch Einfügung eines neuen § 3a MSchG der die Überschrift "Sonderfreistellung Covid-19" tragen wird, soll es zu folgenden Änderungen kommen: 1. Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein physischer Körperkontakt erforderlich ist. 2. Sollte eine werdende Mutter mit derartigen Arbeiten beschäftigt werden, müssen von Dienstgeberseite die Arbeitsbedingungen so geändert werden, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Falls dies nicht möglich ist, muss die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist der Mindestabstand eingehalten wird. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin die Tätigkeit in ihrer Wohnung (Homeoffice) ausüben kann. In all diesen Fällen hat sie Anspruch auf das bisherige Entgelt. 3. Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich sein sollte, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 MSchG gehen dieser Sonderfreistellung jedoch vor. 4. Dienstgeber/innen haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts (bis zum monatlichen Höchstbeitragsgrundlage), der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben (wie bei den Covid-19-Risikofreistellungen) durch den Krankenversicherungsträger. Dieser Antrag kann erstmalig binnen sechs Wochen nach dem ersten Monat der Freistellung beim KV-Träger eingebracht werden und ist letztmalig binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim KV-Träger einzubringen. Dabei muss der bzw. die Dienstgeber/in bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Diese Freistellung soll nur in in unbedingt notwendigen Fällen erfolgen. 5. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen für diese Rückerstattung nicht vorlagen, so kann der KV-Träger diese zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin (gemäß § 107 ASVG: binnen 3 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem KV-Träger bekannt wurde, dass er die Leistung zu Unrecht erbracht hat) zurückverlangen. 6. Der Bund hat als Dienstgeber keinen Anspruch auf Rückersatz, ebenso sind politische Parteien ausgeschlossen sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, so sie nicht wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen. 7. Diese Regelungen gelten auch für freie Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, ebenso für Dienstnehmerinnen, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist sowie für Dienstnehmerinnen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer sowie dem Land- und Forstarbeitsgesetz in Vorarlberg unterliegen (hier ist nicht der KV-Träger, sondern das jeweilige Land für die Kostenerstattung zuständig). 8. Nicht erfasst von diesen Regelungen sind Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. 9. In den Erläuterungen zum Antrag wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Piercerinnen und Masseurinnen und Kindergärtnerinnen von der Regelung profitieren. Auch Lehrerinnen können demnach teilweise betroffen sein. Ein fallweises Berühren während der Arbeit sei aber nicht umfasst. 10. Begründet wird die Freistellung mit neuen medizinischen Erkenntnissen, denen zufolge Schwangere, die an COVID-19 erkrankt sind, häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Das zeichne sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab. Mit der Freistellung könne das Risiko einer Ansteckung minimiert werden. 11. Die Bestimmungen sollen mit jenem Tag in Kraft, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt (geplant somit: ab Mitte Dezember 2020). 11. Die Bestimmungen sollen mit jenem Tag in Kraft treten, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt (geplant somit: ab Mitte Dezember 2020). Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt somit abzuwarten. Den Sozialausschuss des Nationalrates hat diese Regelung schon passiert. https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK1301/#XXVII_A_01104 |