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Corona-Tests: Anspruch auf Entgeltfortzahlung? - Rechtsansicht der Wirtschaftskammer - Druckversion

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Corona-Tests: Anspruch auf Entgeltfortzahlung? - Rechtsansicht der Wirtschaftskammer - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.12.2020

Corona-Tests: Anspruch auf Entgeltfortzahlung? - Rechtsansicht der Wirtschaftskammer

Arbeitnehmer sind nur in genau geregelten Fällen verpflichtet, sich testen zu lassen (z.B. in bettenführenden Kur- und Krankenanstalten, in Alten-, Pflege oder Behindertenheimen). In allen anderen Fällen erfolgt der Test freiwillig.

Will der Arbeitnehmer sich freiwillig testen lassen, so hat er das – etwa wie beim Arztbesuch - soweit möglich außerhalb seiner Arbeitszeit zu tun. Denn es gibt österreichweit immer mehr Möglichkeiten, sich mit oder ohne Symptomen testen zu lassen (z.B. Teststraßen, Apotheken, mobile Teststationen, am Arbeitsort), auch am Wochenende. Es besteht daher nicht die Einschränkung, dass ein Test nur an einem bestimmten Kalendertag oder nur zu einer gewissen Uhrzeit möglich ist.


Hinweis:

Will der Arbeitnehmer an einem Test im Rahmen der für Dezember geplanten österreichweiten „Massentests“ teilnehmen, muss er das außerhalb seiner Arbeitszeit tun. Er kann keinen persönlichen Dienstverhinderungsgrund geltend machen.