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Neue Krankenordnung der ÖGK - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.12.2020 Neue Krankenordnung der ÖGK 1. Kein Schadenersatz nach Verlust der e-card Schäden, die aus dem Verlust der e-card entstehen, sind nicht mehr zu ersetzen. Hier wurde eine Bestimmung in der Krankenordnung aufgehoben, die in der Praxis kaum angewandt wurde. 2. Rückwirkendes Ende der Arbeitsunfähigkeit Bisher konnte die ÖGK aus medizinischen Gründen einen abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen. Dies wurde dahingehend geändert, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit zukünftig nur unter gewissen engen Kriterien (Krankenstandsmissbrauch) rückwirkend bestimmt werden kann. 3. Sanktionen bei genesungswidrigem Verhalten Es kommt zur Regelung, dass der Versicherte insbesondere bei einem genesungswidrigen Verhalten einem verpflichtenden Beratungsgespräch Folge zu leisten hat. Sofern die Einladung zum Beratungsgespräch über Anregung des Dienstgebers erfolgt, ist dieser über die Durchführung des Beratungsgesprächs zu informieren. Dazu ist zu betonen, dass damit keine Information über die Diagnose erfolgt. 4. Krankenbesuchsdienst zu Hause Es kommt zu einer Änderung, dass der Krankenbesucher den Versicherten an der Wohnung aufsuchen kann. Die bisherige Verpflichtung des Versicherten den Krankenbesucher in die Wohnung einzulassen wird aufgehoben. 5. Prüfung des Gesundheitszustands Regt der Dienstgeber aufgrund eines konkretisierten begründeten Missbrauchsverdachts eine Prüfung des Gesundzustands an und erfolgt eine Einladung, so hat die ÖGK den Dienstgeber über die Durchführung der erfolgten Prüfung zu informieren. Dazu ist zu betonen, dass damit keine Information über die Diagnose erfolgt. 6. Ortswechsel ins Ausland während des Krankenstandes Eine Änderung bewirkt, dass die Kriterien für einen erlaubten Ortswechsel während eines Krankenstandes geändert werden. Bisher wurde die Zustimmung ua erteilt, wenn der Ortswechsel keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf hatte. Zukünftig wird der Ortswechsel unter folgenden engeren Voraussetzungen genehmigt: Der Ortswechsel muss positive Auswirkungen auf den Heilungsverlauf haben, ODER es liegt ein triftiger Grund vor (zB Teilnahme an einem Begräbnis im Krankenstand) und der der Ortswechsel hat keine negativen Auswirkungen auf den Heilungsverlauf. Zudem handelt es sich hier um eine Kannbestimmung und nicht mehr um eine Mussbestimmung. In Bezug auf einen Ortswechsel im Inland gibt es eine eigene Meldeverpflichtung gegenüber der ÖGK Die neue Krankenordnung gilt auf unbestimmte Zeit. |