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Trinkgeldersatzprämie für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und K - Druckversion

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Trinkgeldersatzprämie für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und K - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2020

Trinkgeldersatzprämie für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und Kosmetiker
Für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und Kosmetiker (jeweils für Arbeiter/innen und Angestellte in Kurzarbeit) wurde soeben jeweils ein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, welcher die Bezahlung von € 50,00 netto an abgabenfreier Coronazulage für den Kalendermonat November 2020 (Aufrollung!) sowie € 40,00 netto für den Kalendermonat Dezember 2020 vorsieht.
Wir klären soeben mit der Finanzverwaltung noch ab, ob es möglich ist, diese Zahlungen entweder noch bis Mitte Jänner 2021 (rückwirkend) abzurechnen bzw. ev. sogar bis Mitte Februar 2021 rückwirkend.
Um diese Werte ist dann auch jeweils das Brutto vor Kurzarbeit zu erhöhen (einmal für November 2020 und einmal für Dezember 2020). Beachten Sie bitte, dass Sie für November 2020 zwar eine scheinbare Deadline bis 28.12.2020 haben, in Wahrheit hat man aber insgesamt 3 Monate Zeit, die Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung in Bezug auf ein Kalendermonat durchzuführen (was natürlich auch eine Liquiditätsfrage ist).
Zum KV-Text der Friseure geht es hier (jener der Fußpfleger, Masseure und Kosmetiker ist praktisch ident):
und zwar ganz konkret hier:
Es soll dann morgen im Laufe des Tages noch eine Handlungsanleitung hochgeladen werden, bei der dann das Anfrageergebnis an das BMF schon miteingearbeitet sein wird. Je nachdem, hat man hoffentlich etwas länger Zeit oder weniger. 


Jedenfalls ist es, wenn man sich länger Zeit lassen darf, wichtig, dass man die Novemberabrechnung für die Kurzarbeit beim AMS noch nicht vor der Abrechnung einreicht.