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Geplante Änderungen zur AMS-Kurzarbeitsrichtlinie - Druckversion

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Geplante Änderungen zur AMS-Kurzarbeitsrichtlinie - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.12.2020

A) Lockdown-Zeitraum verlängert - Lock-down-Branchen sind unverändert:

Der "offizielle" Lockdown-Zeitraum aus Sicht der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS läuft nun von 01.11.2020 bis 18.01.2021.

Die Lockdown-Branchen ändern sich nicht


B) Überschreiten der zulässigen Ausfallszeit:

Als Lockdown-Monate, in denen entweder ein kompletter Arbeitszeitausfall vorliegen darf oder schlichtwegs weniger als 10 % Arbeitszeit geleistet werden können, gelten nun die Kalendermonate November und Dezember 2020 sowie Jänner 2021.


C) Ausbildungsverpflichtung für kurzarbeitende Lehrlinge - Verlängerung des Entfalls:

Die  Verpflichtung, wonach kurzarbeitende Lehrlinge Ausbildungen durchlaufen müssen (Ausbildungsverpflichtung), wird für alle Betriebe bis einschließlich 18. Jänner 2021 ausgesetzt, entfällt somit auch für Betriebe, die nicht den "Lock-down-Branchen" zugehörig sind.

Eine Verlängerung dieser Ausnahmefrist kann durch den AMS-Vorstand beschlossen werden.


D) Fristen für rückwirkende Begehrenseinbringung:

Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im November 2020 müssen bis spätestens 4. Jänner 2021 beim AMS eingereicht werden.

Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im Dezember 2020 müssen bis spätestens 20. Jänner 2021 eingereicht werden.

Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im Jänner 2021 müssen bis spätestens 20. Februar 2021 eingereicht werden.

Somit sind Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) jeweils bis zum 20. des Folgekalendermonats beim AMS einzureichen.


E) Steuerberaterbestätigung zur wirtschaftlichen Begründung:

"Lock-down-Betriebe" bzw. Betriebe, die - als "Nicht-lock-down-Betriebe" - nur für die Dauer des Lock-downs (also bis inklusive 18. Jänner 2021) Kurzarbeit beantragen, müssen zur Untermauerung der wirtschaftlichen Begründung der Kurzarbeit weiterhin keine Steuerberaterbestätigung vorlegen.

Dieser Entfall gilt auch weiterhin grundsätzlich für Betriebe, in denen maximal 5 Arbeitnehmer/innen (inklusive Lehrlinge) in Kurzarbeit sind.


Die Zustimmung der zuständigen Ministerien sowie die Veröffentlichung auf der AMS-Homepage bleiben noch abzuwarten.