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Zur Kommunalsteuerfreiheit eines Bewährungshilfevereines - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2021 Auf den WIKU-Punkt gebracht
Verfolgt ein Verein den Zweck der sogenannten Bewährungshilfe, so führt dieser Zweck nicht automatisch zur Gänze zum Vorliegen von Mildtätigkeit (= der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) und somit zum Vorliegen von Kommunalsteuerbefreiung.
Dies ist nur insoweit gegeben, als der Bewährungshelfer die notwendige Unterstützung bietet, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
Die wesentliche Aufgabe des Bewährungshelfers besteht darin, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung von Straftaten abzuhalten vermag, wodurch nicht unbedingt automatisch „Hilfsbedürftigkeit“ angesprochen ist.
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