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Verlängerung der aus LV-Sicht wichtigen Covid-19-Steuermaßnahmen sowie der Sonderrege - Druckversion

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Verlängerung der aus LV-Sicht wichtigen Covid-19-Steuermaßnahmen sowie der Sonderrege - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.01.2021

Verlängerung der aus LV-Sicht wichtigen Covid-19-Steuermaßnahmen sowie der Sonderregelungen für werdende Mütter bis 30.06.2021 geplant

Die aus LV-Sicht so wichtigen steuerlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen durch das 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Es sind dies:

die unveränderte Weiterführung der Pendlerpauschale sowie der Begünstigungen aus § 68 EStG 1988 für Zeiträume der Covid-19-Kurzarbeit (Ausfallszeiträume), der "Telearbeit wegen der Covid-19-Krise (Covid-19-bedingtes Home-office)" sowie der Dienstverhinderungen wegen der Covid-19-Krise (zB Quarantäne, Sonderbetreuungszeit, Risikofreistellung nach § 735 ASVG oder § 3a MSchG sowie sonstige vereinbarte Dienstverhinderungen mit Entgeltsfortzahlung unter üblicher Einbeziehung von Leistungen, die nach § 68 EStG 1988 befreit wären wegen der Covid-19-Krise) ==> § 124b Z 349 EStG 1988 und

die Weiterführung der Steuerfreiheit für die pauschalen Aufwandsentschädigungen an Sportler/innen, Schiedsrichter/innen sowie Trainer/innen, wenn Einsatztage Covid-19-bedingt ausfallen (§ 124b Z 352 EStG 1988 betreffend § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988).

Was sonst noch interessieren könnte:

Weiters werden die Sonderregelungen im Bereich der steuerlichen Rechtsmittelverfahren ("Persönliche Amtshandlungen"), die gemäß § 323c BAO bis zum 31.03.2021 begrenzt waren nun bis zum 30.06.2021 verlängert.

Dies gilt sinngemäß auch im Bereich des Finanzstrafrechts (Verlängerung des in § 265a Abs. 4 Finanzstrafgesetz verankerten Fristenendes auf den 30. Juni 2021).

Weiters wird die Umsatzsteuerfreiheit in Bezug auf den Umsatz betreffend Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 bzw. vor dem 1. Juli 2021 erworben werden, verankert (die Festsetzung der Umsatzsteuer mit NULL) ==> § 28 Abs. 54 UStG

In Bezug auf die Investitionsprämie soll die Frist betreffend "erste Maßnahmen" wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Investitionsprämiengesetz).

Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden (§ 116n Abs. 5 Alkoholsteuergesetz).

Die Gebührenbefreiungen nach § 35 Abs. 8 und 9 Gebührengesetz werden bis 30. Juni 2021 verlängert.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01241/index.shtml

Die Regelung des § 3a Mutterschutzgesetzes (Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken bei werdenden Müttern) sollen auch bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Dabei können aber bestehende Freistellungen über den 30. Juni 2021 hinaus wirksam bleiben (auch erstattungswirksam ==> § 3a Abs. 6 MSchG).

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01240/index.shtml