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Kind lebt bei Kindesmutter im EU-Ausland – keine Familienbeihilfe – Familienbonus PLU - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.01.2021 Kind lebt bei Kindesmutter im EU-Ausland – keine Familienbeihilfe – Familienbonus PLUS steht in Österreich erwerbstätigem Kindesvater dennoch zu BFG RV/5101183/2020 vom 01. Dezember 2020
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Bezahlte ein in Österreich Erwerbstätiger für seine Kinder, die bei der Kindesmutter in Deutschland lebten, den gesamten festgelegten Unterhalt, so steht ihm nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag, sondern auch der Familienbonus PLUS zu (hier: jeweils mit indexiertem Deutschlandwert).
2. Dass die Kindesmutter tatsächlich keine österreichische Familienbeihilfe bezieht bzw. bezog, spielt(e) keine Rolle, da gemäß Art. 67 der Verordnung 883/2004 iVm Art. 60 der Verordnung 987/2009 ein von der Erwerbstätigkeit des Kindesvaters abgeleiteter primärer Anspruch der Kindesmutter auf eine „Differenzzahlung“ (Differenz zwischen österreichischer Familienbeihilfe und der vergleichsweisen Leistung aus Deutschland) „dem Grunde nach“ bestand.
3. Somit sind oben genannte Erfordernisse, neben der Unterhaltszahlung auch der Anspruch auf Differenzzahlung und somit Familienbeihilfe, als erfüllt anzusehen.
4. Wesentlich ist nicht ein Antrag oder eine tatsächliche Gewährung der Familienleistungen, sondern das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn allfällige Familienleistungen im Ausland höher wären und die Differenzzahlung betragsmäßig Null wäre.
5. Dass auch tatsächlich ein Antrag gem. § 4 Abs. 4 FLAG 1967 auf die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung nach Ablauf des belangten Kalenderjahres einzubringen ist, kann hierin nicht erkannt werden. Es genügt die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach.
Praxisanmerkung:
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