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Berechtigte vorzeitige Austritte lösen nicht das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG a - Druckversion

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Berechtigte vorzeitige Austritte lösen nicht das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG a - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.02.2021

Berechtigte vorzeitige Austritte lösen nicht das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG aus
 
OGH 8 ObS 12/19a vom 24. Jänner 2020
 
§ 25 IO
 
§ 45a AMFG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Kam es als Folge einer vom Insolvenzgericht angeordneten Betriebsschließung zu berechtigten vorzeitigen Austritten von Arbeitnehmer/innen nach § 25 IO und wurde zuvor von Seiten der Insolvenzverwaltung das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG nicht eingeleitet, so verlängert sich der Zeitraum der jeweiligen Kündigungsentschädigung bzw. des Schadenersatzes nicht dadurch, dass durch die Zahl der ausgetretenen Arbeitnehmer/innen (hypothetisch) der Schwellenwert für das Frühwarnsystem überschritten wurde.
2.   Zwar hätte die Insolvenzverwaltung mangels Austritterklärungen theoretisch nur nach Ablauf 30 Tage-Frist (nach vorheriger AMS-Verständigung) ausgesprochen werden können, aber theoretisch wäre es möglich gewesen, dass das AMS auch die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor dem Ablauf der 30-Tage-Frist erteilt hätte.