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WKO-FAQ-Ergänzung: Lehrlinge in Kurzarbeit - neue Förderung iVm Ausbildungsmaßnahmen - Druckversion

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WKO-FAQ-Ergänzung: Lehrlinge in Kurzarbeit - neue Förderung iVm Ausbildungsmaßnahmen - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2021

WKO-FAQ-Ergänzung: Lehrlinge in Kurzarbeit - neue Förderung iVm Ausbildungsmaßnahmen während Kurzarbeit - Beihilfe nach "Auslehre"

Lehrlinge in Kurzarbeit

Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Für diese Ausbildungsmaßnahmen gibt es eine spezielle Förderung, in dessen Rahmen 75 % der Kurskosten ersetzt werden. Die Antragstellung ist ab der zweiten Februarwoche 2021 möglich. Mehr Infos auf https://www.wko.at/service/bildung-lehre/foerderungen-lehre.html


Die Entlohnung von Lehrlingen
Lehrlinge erhalten während der Kurzarbeit die ungekürzte Lehrlingsentschädigung. Wechselt der Lehrling während der Kurzarbeit in ein neues Lehrjahr wird die Bemessungsgrundlage auf das aktuelle Lehrjahr erhöht (kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben unberührt).

Nach Ende der Lehrzeit bei Wechsel in ein Dienstverhältnis gebührt ein Mindestbruttoentgelt gemäß der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle.

Beispiel: Kurzarbeit seit März 2020; erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Mai 2020; Beginn des Dienstverhältnisses am darauffolgenden Montag. Die Erhöhung ist mit der Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 vorzunehmen.

Hinweis: Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt im Falle des Wechsels des jeweiligen Lehrjahres bzw. in der Behaltezeit jedoch auf Grundlage des Bruttoentgeltes vor Einführung der Kurzarbeit. Bei durchgehender Kurzarbeit ab Phase 1 bleibt die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe in Phase 3 der Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1, im konkreten Beispiel wäre das die Lehrlingsentschädigung vom Februar 2020.

Die Anwendbarkeit der neuen Bemessungsgrundlage (Facharbeiterlohn) wäre nur dann möglich, wenn in Bezug auf diese Mitarbeiter die Kurzarbeit für mindestens einen Kalendermonat beendet wird, diese Mitarbeiter diesen Kalendermonat voll entlohnt werden und in der Folge im Rahmen eines neu genehmigten Projekts mit einer neuen Bemessungsgrundlage abgerechnet werden.

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html