Hälftesteuersatz bei Prämien für Diensterfindungen trotz teilweise begünstigter Beste - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Hälftesteuersatz bei Prämien für Diensterfindungen trotz teilweise begünstigter Beste (/showthread.php?tid=2676) |
Hälftesteuersatz bei Prämien für Diensterfindungen trotz teilweise begünstigter Beste - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2021 Hälftesteuersatz bei Prämien für Diensterfindungen trotz teilweise begünstigter Besteuerung anwendbar
VwGH Ro 2019/15/0028 vom 17. Dezember 2020
§ 37 Abs. 7 EStG 1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
Die Entscheidung des OGH:
1. Prämien für Diensterfindungen sind seit 1. Jänner 2016 nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern (sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel).
2. Nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 kann für diese Prämien im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung der Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden.
3. Damit nicht beide Begünstigungen zugleich zur Anwendung gelangen (zur Hintanhaltung einer „Doppelbegünstigung“) sieht § 37 Abs. 7 EStG 1988 vor, dass der Hälftesteuersatz dann nicht zusteht, wenn die Einkünfte zum Teil mit festem Steuersatz versteuert wurden.
4. Wurde eine Diensterfindungsvergütung teilweise oder zur Gänze mit 6 % besteuert, wurden dadurch aber weitere (später ausbezahlte) sonstige Bezüge (zB. Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) nach dem Lohnsteuertarif (wegen „Sechstelüberschreitung“ nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) versteuert, so kann dafür dennoch der Hälftesteuersatz im Sinne des § 37 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden.
5. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte doppelte steuerliche Begünstigung der Diensterfindungsvergütung liegt nicht vor, wenn lediglich auf Grund des zufälligen Auszahlungszeitpunktes der feste Steuersatz des § 67 EStG 1988 zur Anwendung kommt (bzw. kommen müsste), über das Kalenderjahr betrachtet aber andere sonstige Bezüge wegen der begünstigten Besteuerung der Diensterfindungsprämie zum vollen Tarif versteuert werden müssen. 6. Teleologische, historische und verfassungsrechtliche Erwägungen sprechen dafür, die Ausschlussbestimmung des § 37 Abs. 7 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass ein solcher Jahressechstelüberhang einer Progressionsermäßigung nach § 38 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung zugänglich ist. |