Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen (/showthread.php?tid=2804) |
Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021 Im Covid-19-Zweckzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 24) findet sich unter anderem folgender Eintrag (§ 1a Z 5): 5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Konkret bedeutet dies Folgendes: Unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützungsleistung nicht hauptberuflich erfolgt, sind die genannten Beträge € 20,00 je Stunde für das medizinisch geschulte Personal sowie € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen lohnsteuerfrei sowie DB-frei (DZ und KommSt fallen normalerweise hier ohnedies nicht an). Betreffend SV und BV gilt jedoch keine gänzliche Befreiung, sondern ein Freibetrag in Höhe von € 537,78 (analog zum Handling bei den Erwachsenenbildungseinrichtungen; das bedeutet, dass im Falle des Überschreitens der € 537,78 zunächst nur Unfallversicherung besteht, allerdings eine Anmeldung bei der ÖGK durchgeführt werden muss und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.013,64 = € 537,78 plus € 475,86; wird auch dieser Betrag im Kalendermonat überschritten, so besteht Vollversicherung). Diese Bestimmung gilt rückwirkend seit 1. Dezember 2020. Zum Gesetzestext geht es hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_24/BGBLA_2021_I_24.html |