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Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen - Druckversion

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Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021

Im Covid-19-Zweckzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 24) findet sich unter anderem folgender Eintrag (§ 1a Z 5):

5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

Konkret bedeutet dies Folgendes:

Unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützungsleistung nicht hauptberuflich erfolgt, sind die genannten Beträge € 20,00 je Stunde für das medizinisch geschulte Personal sowie € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen lohnsteuerfrei sowie DB-frei (DZ und KommSt fallen normalerweise hier ohnedies nicht an).

Betreffend SV und BV gilt jedoch keine gänzliche Befreiung, sondern ein Freibetrag in Höhe von € 537,78 (analog zum Handling bei den Erwachsenenbildungseinrichtungen; das bedeutet, dass im Falle des Überschreitens der € 537,78 zunächst nur Unfallversicherung besteht, allerdings eine Anmeldung bei der ÖGK durchgeführt werden muss und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.013,64 = € 537,78 plus € 475,86; wird auch dieser Betrag im Kalendermonat überschritten, so besteht Vollversicherung).

Diese Bestimmung gilt rückwirkend seit 1. Dezember 2020.

Zum Gesetzestext geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_24/BGBLA_2021_I_24.html