Corona Hilfen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Corona Hilfen (/showthread.php?tid=2823) |
Corona Hilfen - Ulrike - 19.03.2021 Gibt es irgendwo eine genaue Übersicht/Aufstellung wie, wo und wann die Zuschüsse usw. beim Jahresabschluss zu berücksichtigen sind und wo genau diese in der Eeinkommensteuer- und Umsatzsteuererkläfung einzutragen sind? RE: Corona Hilfen - Gertraud - 28.04.2021 Liebe Ulrike, genau das wüsste ich auch gerne und schliesse mich Deiner Frage an. LG gertraud RE: Corona Hilfen - Hendrich Günter - 29.04.2021 Liebe Kolleginnen Wie so oft hat der BÖB eine Lösung für Ihre Probleme. Webinar 1496 Praxisfälle Bilanzierung 2020 am 27.5.2021 mit Mag. Manuela Meyerhofer Anmeldung über die BÖB-Homepage, es gibt noch weitere Termine Günter Hendrich, BÖB RE: Corona Hilfen - GerhardKollmann - 01.05.2021 Umsatzsteuer: Staatliche Corona-Hilfen sind nicht umsatzsteuerbar und daher nicht in die USt-Erklärung einzutragen. Das gilt gelichermaßen für den Umsatzersatz, da auch dieser kein kausales Entgelt für irgendwelche Lieferungen oder sonstige Leistungen des betroffenen Unternehmers darstellt. Einkommensteuerlich ist die Rechtslage etwas differenzierter (Beispiele, ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Umsatzersatz: gewinnerhöhend Fixkostenzuschuss: einkommensteuer- (bzw köst-)frei, dafür Betriebsausgabenkürzung (§ 20 Abs 2 EStG) Investitionsprämie: einkommensteuer- (bzw köst-)frei, keine Betriebsausgabenkürzung (§ 124b Z 365 EStG, wonach § 20 Abs 2 EStG ausdrücklich nicht anzuwenden ist) § 20 (2) EStG: "Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit – nicht steuerpflichtigen Einnahmen ..... in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen." § 124b Z 365 EStG: "Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10, § 20 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar." |