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Kurzarbeit - Anpassung der Befreiungen und Fristen aufgrund der verlängerten COVID-Ma - Druckversion

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Kurzarbeit - Anpassung der Befreiungen und Fristen aufgrund der verlängerten COVID-Ma - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.04.2021

Quelle: Corona-UnternehmerInnen-Info der WKO vom 21. April 2021

Aufgrund der beschlossenen Verlängerung der behördlichen Maßnahmen (9. Novelle Schutzmaßnahmen-Verordnung) bis vorläufig 2. Mai 2021, erfolgt auch eine Anpassung der Bestimmungen und Fristen für die Corona-Kurzarbeit:

Der Lockdown-Zeitraum wird bis 2. Mai 2021 verlängert

Die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen entfällt

1. für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen,
2. in jenen Branchen/ÖNACE-Klassen, die in der Beilage der KUA-Förder-Richtlinie aufgezählt sind:

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0-07e8-4a9c-9ab9-ed0c0cc8e1a4/001_kua_rili.pdf

Zusatzhinweis: Für die Ostregion (Wien, Niederösterreich, Burgenland) gelten die erwähnten Befreiungen für erweiterte Branchen bzw. für die regional festgelegten Fristen/behördlichen Maßnahmen.

3. Die Verpflichtung, 50 % der Ausfallzeit bei Lehrlingen in Kurzarbeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt ebenfalls in diesem Zeitraum (1. April bis 2. Mai 2021)

4. Die Antragsfrist für Kurzarbeitsprojekte, die vom 1. April bis 22. April 2021 beginnen, endet am 6. Mai 2021. Für Unternehmen, die Kurzarbeit zwischen 23. April und 2. Mai 2021 beginnen, endet die Frist zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Projektes.