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Zwei interessante Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Arbeiter-innen im Baugewer - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.04.2021

Zwei interessante Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Arbeiter-innen im Baugewerbe per 1.5.2021
Quelle:
Rundschreiben Nr. 11 der Bundesinnung Bau sowie des Fachverbandes der Bauindustrie der Wirtschaftskammer Österreich
Wenn Sie die Personalverrechnung für Arbeiter-innen im Baugewerbe oder der Bauindustrie durchführen, so interessieren Sie ev. die nachstehenden Änderungen, die sich im besagten Kollektivvertrag per 1.5.2021 zutragen:
[b]Krankenstand und Arbeitsunfall[/b]
Die derzeit gemäß § 7 Kollektivvertrag bestehenden besonderen Kontingente, die über das EFZG hinausgehende Ansprüche im Krankenstand und bei einem Arbeitsunfall vorsehen, entfallen mit Wirksamkeit ab 1.5.2021 ersatzlos. Es gilt ab diesem Tag ausschließlich die gesetzliche Regelung.
[b]Entgeltanspruch von Lehrlingen ohne Lehrabschlussprüfung in der Behaltezeit[/b]
Für den Fall, dass Lehrlinge nach dem Ende der Lehrzeit noch keine Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben, sieht der neue § 5 Z 16 KollV Bauindustrie/Baugewerbe vor, dass der Lehrling für die Dauer der dreimonatigen Behaltezeit weiter in jener Lohngruppe eingestuft bleibt, in der er am Ende der Lehrzeit eingestuft war (zB LG VIc).
[b]Rechtsfolgen des positiven Absolvierens der Lehrabschlussprüfung während der Behaltezeit:[/b]
o Mit Beginn der folgenden Arbeitswoche ist der Lehrling als Facharbeiter einzustufen (LG IIb).
o Darüber hinaus erhält er einen „Einkommensausgleich“ in Höhe von € 500, wenn er die Prüfung im ersten Monat der Behaltezeit besteht, in Höhe von € 1.000, wenn er sie im zweiten Monat der Behaltezeit, sowie in Höhe von € 1.500, wenn er sie im dritten Monat der Behaltezeit besteht.
Es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag, der zur Gänze abgabenpflichtig ist.
Materiell handelt es sich um eine pauschalierte Abgeltung für die vorübergehende Nichteinstufung in die LG IIb. Die Regelung ist aber so konstruiert, dass der Einkommensausgleich im entsprechenden Monat gebührt und frühere Lohnzahlungszeiträume nicht aufzurollen sind.
Rechtsfolgen, wenn der Lehrling auch während der Behaltezeit die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert:
In diesem Fall ist er während der gesamte Behaltezeit in jener Lohngruppe einzustufen, in der er am Ende der Lehrzeit eingestuft war. Nach dem Ende der Behaltezeit gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere der unverändert gebliebene § 5 Z 15 KollV Bauindustrie/Baugewerbe. Nach dieser Bestimmung haben Arbeitnehmer für jene Zeit-räume, in denen sie Facharbeitertätigkeiten erbringen, Anspruch auf den Facharbeiterlohn IIb. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeitnehmer keine Lehrabschlussprüfung haben (VwGH 21.11.2013, 2012/11/0178).
[b]Praxisanmerkung:[/b]
Die „Behaltezeit“ heißt seit dem Frühjahr 2020 eigentlich „Weiterbeschäftigungszeit“. Sie ist aber in der Praxis nach wie vor eher unter dem Begriff „Behaltezeit“ bekannt.
Das komplette Rundschreiben mit sämtlichen Änderungen, die sich per 1.5.2021 und auch danach zutragen werden, finden Sie hier:
Alle relevanten Dokumente und Informationen zur „Personalverrechnung im Baugewerbe“ in Bezug auf allfällige Kollektivverträge finden Sie hier:
https://www.wko.at/branchen/w/gewerbe-handwerk/bau/kollektivvertraege-bau.html