Anteilige Sonderzahlungen beim Epidemieentgelt als Rückerstattungsbestandteil unabhän - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Anteilige Sonderzahlungen beim Epidemieentgelt als Rückerstattungsbestandteil unabhän (/showthread.php?tid=3037) |
Anteilige Sonderzahlungen beim Epidemieentgelt als Rückerstattungsbestandteil unabhän - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.04.2021 Anteilige Sonderzahlungen beim Epidemieentgelt als Rückerstattungsbestandteil unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt- LVwG OÖ korrigiert - somit OÖ und auch Tirol im Gleichklang mit Wien LVwG-751144/5/KLi/SW vom 8. März 2021 https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2021/751144_5.pdf Aus dem LVwG OÖ-Erkenntnis: Aus dem Verweis in § 32 Abs 2 Satz 1 EpiG auf das regelmäßige Entgelt im Sinne des EFZG folgt, dass die Vergütung nach dem regelmäßige Entgelt gemäß §§ 2 und 3 EFZG zu bemessen ist. Dieses umfasst insbesondere Überstunden, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge. Dabei ist bei nicht regelmäßig anfallenden Entgelten eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen und etwa bei Überstunden ein Beobachtungszeitraum von 13 Wochen heranzuziehen (OGH 29.8.1988, 9 ObA 141/88). LVwG-2021/14/0430-3 vom 19. April 2021 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20210419_LVwG_2021_14_0430_3_00/LVWGT_TI_20210419_LVwG_2021_14_0430_3_00.html Aus dem LVwG Tirol-Erkenntnis: Auch vom Grundgedanken leistet § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang. Im konkreten Fall soll der Arbeitgeber für den Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entschädigt werden. Wenn ein Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum eines Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt, muss er diesem ebenfalls anteilsmäßig Sonderzahlungen leisten. Es liegt somit vom Zweck des § 32 EpiG nahe auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Verdienstentgang zu entschädigen, auch wenn diese im Monat der Absonderung nicht ausbezahlt wurden. Erforderlich dafür ist das Bestehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs, was für die Sonderzahlungen des Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorliegt. Somit steht gemäß § 32 EpiG anteilsmäßig eine Vergütung für die an den Arbeitnehmer – auch nach dem Absonderungszeitraum – geleisteten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu, da darauf ein Rechtsanspruch besteht. Praxisanmerkung: Fraglich ist, ob die Erkenntnisse noch vor dem VwGH bekämpft werden. Die Aussicht, dass dies dort anders gesehen wird, ist gleich NULL. |