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Seminar grenzüberschreitend - Druckversion

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Seminar grenzüberschreitend - Hendrich Günter - 06.05.2021

Ein deutscher Unternehmer bucht bei einem österr. Unternehmen ein Seminar (Durchführung in Ö). Wie ist dies umsatzsteuerlich zubehandeln?
Danke für die Hilfe.

Günter Hendrich
für Helga aus NÖ


RE: Seminar grenzüberschreitend - Claudia H. - 13.05.2021

Gemäß meiner Erinnerung und aus dem Lehrbuch der Bilanzbuchhalterprüfung beim WIFI 2019: Bei dieser Eintrittsberechtigung gilt das Tätigkeitsortprinzip daher ist die Leistung in Ö steuerbar, da dort die Veranstaltung tatsächlich stattfindet, daher 20% österr. UST.
Bei Eintrittsberechtigungen im Zh mit B2B Vorgängen kommt es NICHT zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger - die RC Regelung wäre in der Praxis für den Veranstalter sehr kompliziert, da es normalerweise bei einer Veranstaltung viele unterschiedliche Leistungsempfänger gibt (z.B. inländische oder ausländische Unternehmer oder Nicht-Unternehmer).
In der Praxis hatte ich schon öfter Seminarrechnungen eines deutschen Veranstalters - die waren mit deutscher UST ausgestellt.
Liebe Grüße,
Claudia


RE: Seminar grenzüberschreitend - Hendrich - 13.05.2021

Antwort eines Fachreferenten des NÖBBC:

Der österreichische Seminarveranstalter hat den deutschen Unternehmer für die Teilnahme an einem Seminar in Österreich 20% USt in Rechnung zu stellen!
Es handelt sich um Eintrittsgelder zu einer Seminarveranstaltung, bei denen der Leistungsort am Veranstaltungsort liegt.
 
Der deutsche Unternehmer kann sich die österreichische Umsatzsteuer im Wege der Vorsteuererstattung rückerstatten lassen.


Günter Hendrich, NÖBBC


RE: Seminar grenzüberschreitend - GerhardKollmann - 18.05.2021

Unter den Begriff der Eintrittsberechtigung fällt u.a. das Recht auf Eintritt zu bzw. Teilnahme an der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen
Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts oder der Wissenschaft, wie Konferenzen und Seminaren.
Der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Veranstaltungen sind solche, bei denen der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Veranstaltung also nicht
von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern gerichtet ist.

Das geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Es könnte auch so gemeint sein, dass der deutsche Unternehmer der einzige Auftraggeber ist und zB eine spezielle Schulung für seine Angestellten möchte. Dann wäre die Lösung: Generalklausel B2B (§ 3a Abs 6 UStG), die Unterrichtsleistung des ö Unternehmers wäre steuerbar und -pflichtig in Deutschland (Tätigkeitsort egal), Reverse Charge.