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Quarantäne: von telefonischen Aufträgen und unwirksamen telefonischen Bescheiden und - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.06.2021 Quarantäne: von telefonischen Aufträgen und unwirksamen telefonischen Bescheiden und behördlichen Überforderungen auf den Rücken der Lohnverrechnung
LVwG Niederösterreich AV-370/001-2021 vom 19. Mai 2021
§ 32 Epidemiegesetz
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts:
1. Eine telefonische Bescheiderlassung war gemäß § 46 Epidemiegesetz (Telefonsicher Bescheid, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2020) erst ab 15. Mai 2020 gesetzlich zulässig.
2. Der „telefonische Auftrag, sich in Quarantäne“ zu begeben vom 13. März 2020 wurde vom Krankenhaus erteilt und stellt zweifelsfrei keinen hoheitlichen Akt dar, sondern lediglich eine Information.
3. Der in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln erteilte telefonische Auftrag vom 20.03.2020 stellt auch keinen schriftlichen Bescheid dar.
4. Der tatsächliche (schriftliche) Absonderungsbescheid wurde erst am 23. März 2020 erlassen.
5. Erst für die Zeit ab 23. März 2020 lag eine behördliche Absonderung vor, für die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Rückerstattung des Entgelts beantragt werden konnte.
6. Für die übrigen Tage (die vor dem 23. März 2020 gelegen waren) war das Begehren abzuweisen.
Praxisanmerkung:
Ich denke, dass diese sechs Sätze das gesamte Versagen von Verwaltung und Gesetzgebung der letzten Monate perfekt zusammenfassen.
Der Arbeitnehmer wurde am 13.3.2020 faktisch in Quarantäne geschickt, was dann eine Woche später (20.03.2020) durch die Behörde telefonisch bestätigt wurde. Wiederum drei Tage später (23.03.2020) trudelte der Absonderungsbescheid ein, der die Quarantäne bis zum 27.03.2020 bestätigte. Genau für diese Zeit (23.03.2020 bis 27.03.2020) einer 14 Tage währenden Quarantäne fühlte sich die Behörde dann in Bezug auf die Rückerstattung zuständig.
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