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Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden - Druckversion

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Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021

Auffangregelungen für die (erweiterte) Altersteilzeit wegen Covid-19-Maßnahmen wurden bis 31.12.2021 verlängert!

Eine Bestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (konkret § 82 Abs. 5 AlVG) sorgt dafür, dass sich bestimmte Auswirkungen der Covid-19-Maßnahmen NICHT auf die (erweiterte) Altersteilzeit negativ auswirken können. Diese Auffangregelung wurde nun bis 31.12.2021 verlängert.

Sie lautet im Detail:

Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.

Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend.

Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells.

Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht.

Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit.

Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

Diese Änderung wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 117, ausgegeben am 30. Juni 2021):

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/117/20210630