LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind u - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind u (/showthread.php?tid=3264) |
LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind u - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021 LVwG Steiermark - Quarantäneentgeltsrückerstattung - anteilige Sonderzahlungen sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt mit dabei LVwG 41.25-1631/2021 vom 4. Juni 2021 § 32 Epidemiegesetz Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG 1950 ergibt auch, dass es darauf ankommt, dass die aliquote Sonderzahlung für den vom Antrag erfassten Abrechnungsmonat erfolgt und nicht der Umstand entscheidend ist, dass im von der Absonderung betroffenen Monat keine Sonderzahlung tatsächlich ausbezahlt wurde. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ergibt sich im Regelfall auch aus dem zugrundeliegenden Kollektivvertrag bzw. allenfalls davon abweichenden Betriebsvereinbarungen und würde ein Abstellen auf das Erfordernis des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes im jeweiligen Abrechnungsmonat wohl auch zu nicht sachgerechten bzw. willkürlichen Ergebnissen führen, zumal der Vergütungsanspruch nach dieser Sichtweise dem Grunde nach hinsichtlich Sonderzahlungen lediglich dann entstehen würde, wenn die Absonderung in einem Monat stattfand, in welchem Sonderzahlungen aufgrund des Kollektivvertrages bzw. einer allfälligen Betriebsvereinbarung tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht sachgerecht wäre. Zum kompletten Erkenntnis geht es hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20210604_LVwG_41_25_1631_2021_00/LVWGT_ST_20210604_LVwG_41_25_1631_2021_00.html Für den Herbst 2021 wird dann das VwGH-Erkenntnis dazu erwartet. Wenigstens hier dürfte unser Rechtssystem noch einigermaßen funktionieren. |